Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Verordnung des Landkreises Heidekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Luhetal mit Brunau und Wittenbeck“.
Sachverhalt und Rechtslage:
Das geplante rund 300 ha. große Landschaftsschutzgebiet „Luhetal mit Brunau und Wittenbeck“ (LSG) liegt im nordwestlichen Bereich des Heidekreises und gehört zur Gemeinde Bispingen.
Teile des Landschaftsschutzgebietes überlagern sich mit Teilen des
Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Gebietes „Gewässersystem der Luhe und unteren
Neetze“. Das Landschaftsschutzgebiet dient auch der Bewahrung bzw. Entwicklung
eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des
FFH-Gebietes.
Mit der Ausweisung des LSG kommt der Heidekreis als
zuständige Stelle stellvertretend für das Land Niedersachsen der Verpflichtung
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union nach, den
Schutz des Netzes „Natura 2000“ sicherzustellen. Das FFH-Gebiet „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“
wurde von der Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Union als Bestandteil
des europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“ gemeldet und von dieser in
die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommen.
Nach § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ergibt sich daraus die Notwendigkeit
einer Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet oder als
Landschaftsschutzgebiet. Der Heidekreis hat sich für die Unterschutzstellung
als Landschaftsschutzgebiet entschieden, da die nur über ein Naturschutzgebiet
durchsetzbaren Wegegebote im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich für
die Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebietes sind.
Die Ausweisung der
Bachniederungen von Luhe, Brunau und Wittenbeck als LSG dient der Bewahrung und
Entwicklung von für den Heidekreis besonders schönen, wenig zerschnittenen und
typischen Landschaftsteilen. Dies umfasst vergleichsweise naturnahe
Bachniederungen und deren Randbereiche.
Teile der bestehenden
Landschaftsschutzgebiete die durch die „Verordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen im Kreise Soltau“ vom 15. März 1941 (Landschaftsschutzgebiet
„Borsteler Kuhlen und Brunautal“) und die „Verordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen in der Gemarkung Bispingen, Kreis Soltau“ vom 29. Oktober
1938 (Landschaftsschutzgebiet „Große Heide bei Bispingen“) geschützt sind, werden in das neue Landschaftsschutzgebiet
ein-bezogen, da sie die Bachniederungen des Luhe-Systems betreffen. Auf diese
Weise wird sichergestellt, dass die Bachniederungen zukünftig einem
einheitlichen Schutzregime unter-liegen. Beide Verordnungen müssen insoweit
geändert werden, als die Flächen aus den ge-nannten Schutzgebieten zu entlassen
sind, die sich mit dem Geltungsbereich gemäß § 2 der vorliegenden Verordnung
überlagern. Bis dahin gilt die jeweils strengere Schutzregelung.
Haushaltsrechtliche Beurteilungen:
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Deckungsvorschlag:
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