Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Verordnung des Landkreises Heidekreis über das Landschaftsschutzgebiet „Luhetal mit Brunau und Wittenbeck“.

 

Sachverhalt und Rechtslage:

Das geplante rund 300 ha. große Landschaftsschutzgebiet „Luhetal mit Brunau und Wittenbeck“ (LSG) liegt im nordwestlichen Bereich des Heidekreises und gehört zur Gemeinde Bispingen.

Teile des Landschaftsschutzgebietes überlagern sich mit Teilen des Flora-Fauna-Habitat-(FFH)-Gebietes „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“. Das Landschaftsschutzgebiet dient auch der Bewahrung bzw. Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes.

Mit der Ausweisung des LSG kommt der Heidekreis als zuständige Stelle stellvertretend für das Land Niedersachsen der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union nach, den Schutz des Netzes „Natura 2000“ sicherzustellen. Das FFH-Gebiet „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“ wurde von der Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Union als Bestandteil des europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“ gemeldet und von dieser in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommen. Nach § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet oder als Landschaftsschutzgebiet. Der Heidekreis hat sich für die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet entschieden, da die nur über ein Naturschutzgebiet durchsetzbaren Wegegebote im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich für die Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebietes sind.

Die Ausweisung der Bachniederungen von Luhe, Brunau und Wittenbeck als LSG dient der Bewahrung und Entwicklung von für den Heidekreis besonders schönen, wenig zerschnittenen und typischen Landschaftsteilen. Dies umfasst vergleichsweise naturnahe Bachniederungen und deren Randbereiche.

Teile der bestehenden Landschaftsschutzgebiete die durch die „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreise Soltau“ vom 15. März 1941 (Landschaftsschutzgebiet „Borsteler Kuhlen und Brunautal“) und die „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Gemarkung Bispingen, Kreis Soltau“ vom 29. Oktober 1938 (Landschaftsschutzgebiet „Große Heide bei Bispingen“) geschützt sind,  werden in das neue Landschaftsschutzgebiet ein-bezogen, da sie die Bachniederungen des Luhe-Systems betreffen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Bachniederungen zukünftig einem einheitlichen Schutzregime unter-liegen. Beide Verordnungen müssen insoweit geändert werden, als die Flächen aus den ge-nannten Schutzgebieten zu entlassen sind, die sich mit dem Geltungsbereich gemäß § 2 der vorliegenden Verordnung überlagern. Bis dahin gilt die jeweils strengere Schutzregelung.

 

 

Haushaltsrechtliche Beurteilungen:

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Deckungsvorschlag:

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