Betreff
7. Änderungssatzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Vorlage
2022/2905
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die 7. Änderungssatzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

 

Sachverhalt und Rechtslage:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 16.12.2011 die Neufassung der Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege sowie die Erhebung von Kostenbeiträgen beschlossen.

Mit der 1. Änderungssatzung wurden die Stundensätze zur Vergütung der Tagespflegepersonen von 3,60 € auf 3,90 € angehoben.

Mit der der 2. Änderungssatzung wurde sodann das fortgeschriebene „Konzept zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Heidekreis“, welches der Jugendhilfeausschuss am 08.07.2015 beschlossen hat, sowie die Implementierung von Vertretungsregelungen in die Satzung aufgenommen.

Am 15.12.2017 wurde mit der 3. Änderungssatzung der zu vergütende Stundensatz ab 2018 in Abhängigkeit der Grundqualifikation der Tagespflegeperson auf mindestens 4,10 € angehoben sowie die Einkommensermittlung und -berechnung an die Vorgaben des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg angepasst.

Mit der 4. Änderungssatzung wurde rückwirkend zum 01.08.2018 die Beitragsfreiheit im Kindergarten auch für die in Kindertagespflege betreuten Kinder der Altersgruppe ab dem vollendeten 3. Lebensjahr entsprechend angepasst, um auch hier eine Gleichbehandlung zwischen den Betreuungsformen herzustellen.

Mit dem zum 01.08.2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG) wird § 90 Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe- (SGB VIII) neu gestaltet, der insoweit eine Änderung der Kindertagespflegesatzung erforderlich gemacht hat. Mit diesen Änderungen wurden im Wesentlichen Familien bei Kostenbeitragspflicht entlastet, die Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz sind bzw. Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Diese Änderung findet sich in der 5. Änderungssatzung wieder.

 

Mit der 6. Änderungssatzung zum 01.01.2022 wurden im Wesentlichen die Vorgaben des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes (NKiTaG) in kommunales Recht umgesetzt und konkret ausgestaltet. Insofern sind Regelungen aufgenommen worden, die den durch das NKiTaG normierten erhöhten Anforderungen an Kindertagespflegepersonen aber auch einer adäquaten Vergütung gerecht werden sollen. So stiegen die Stundensätze ab 2022 um jeweils 0,20 € auf 4,30 €, bzw. 4,80 oder 5,30 € je Stunde und Kind. Für Kinder mit besonderem Förderbedarf wurde die Geldleistung um 1,50 € je Stunde erhöht. Darüber hinaus erhalten Kindertagespflegepersonen neben diesen Stundensätzen für jedes betreute Kind eine Pauschale von 2,5 Stunden pro Monat vergütet, um den gesetzlich geforderten Mehraufwand an Vor- und Nachbereitung, Dokumentation von Entwicklungsprozessen, Durchführung von Elterngesprächen sowie konzeptionellen Anforderungen abzugelten.

 

Mit der nun zu beschließenden 7. Änderungssatzung sollen die Stundensätze für den zu gewährenden Sachaufwand als Teil der Geldleistung für Kindertagespflegepersonen ab dem 01.01.2023 an die deutlich gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten angepasst und von bisher 2,00 € um 10 v. H. auf 2,20 € je Kind und Stunde erhöht werden. Damit kommt der Heidekreis zum einen der berechtigten Forderung von Kindertagespflegepersonen wie auch seinem Sicherstellungsauftrag für dieses gleichrangige Angebot nach, welches für junge Familien trotz aller Anstrengungen der Kommunen im Krippenausbau nach wie vor eine echte Alterative in der Kinderbetreuung darstellt. Der Heidekreis ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, den Rechtsanspruch von Eltern auf frühkindliche Förderung und Betreuung ihres Kindes nach Vollendung des ersten Lebensjahres u. a. in Kindertagespflege zu erfüllen. Gerade für die Förderung dieses Personenkreises ist es nicht möglich, z. B. Einsparungen von Energiekosten durch Absenkungen der Raumtemperatur während der Betreuung umzusetzen. Ferner soll mit der Erhöhung der Sachkostenpauschale auch die allgemeine Inflationsrate ausgeglichen werden. Die Erhöhung der Sachkosten ist im Vorfeld mit den Jugendamtsleitungen im ehemaligen Regierungsbezirk Lüneburg thematisiert und abgestimmt worden. So haben, bzw. beabsichtigen einige Nachbarlandkreises ihre Stundensätze insbesondere wegen der gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten zu erhöhen, und zwar auch vor der von der Bundesregierung avisierten „Gaspreisbremse“ für private Haushalte.

 

Ferner soll die Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf künftig flexibler gehandhabt werden. Mit der beabsichtigten Änderung werden Kindertagespflegepersonen in die Lage versetzt alternativ zu wählen, ob die Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf nach dem doppelt zu vergütenden Stundesatz erbracht wird, wenn sie dadurch auf einen Platz in der Betreuung verzichten. Diese Auswahlmöglichkeit des Betreuungssettings geht einher mit einer Abstimmung mit dem öffentlichen Träger, der über die Erlaubnisreduzierung beratend und steuernd mitwirkt und dieses auch im weiteren Betreuungsverlauf übernimmt.

 

Abschließend soll die Betreuung von Kindern in der Nachtzeit (22.00 – 05.00 Uhr) angepasst werden, sodass hier künftig die Hälfte der Vergütung für die Betreuung am Tag gezahlt werden kann.

 

Die 7. Änderungssatzung sowie eine Gesamtfassung mit den vorzunehmenden Änderungen sind als Anlagen beigefügt.

 

Haushaltsrechtliche Beurteilungen:

Durch die geplante Erhöhung der Stundensätze ergeben sich Mehrausgaben in der Kindertagespflege von rund 100.000 €, die im Haushalt 2023, Produkt 36110 – Kindertagesbetreuung – entsprechend berücksichtigt wurden.

 

Deckungsvorschlag: