Betreff
Erlass der Verordnung über das Landschafts- und Naturschutzgebiet "Aller-Leinetal"
Vorlage
2020/2384
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Verordnung über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ im Landkreis Heidekreis in den Samtgemeinden Schwarmstedt, Ahlden und Rethem (Aller).

 

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bau, Natur, Umwelt und Landwirtschaft in seiner Sitzung am 16.06.2020:

Der Kreistag beschließt die Verordnung über das Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ im Landkreis Heidekreis in den Samtgemeinden Schwarmstedt, Ahlden und Rethem (Aller), in der Größe von 4.960 ha LSG, darin enthalten 1.340 ha NSG, unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse.

 

Sachverhalt und Rechtslage:

Der Landkreis Heidekreis ist gemäß § 32 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verpflichtet, die im Heidekreis liegenden Teile des FHH-Gebietes 90 „Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker“ sowie des Vogelschutzgebietes Nr. V 23 „Untere Allerniederung, als Bestandteil des Schutzgebietsnetzes Natura-2000 als geschützte Teile von Natur- und Landschaft auszuweisen. Ziel des Gebietsschutzes ist ein länderübergreifender Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Tier- und Pflanzenarten und ihrer natürlichen Lebensräume. Der Schutz erfolgt u. a. durch eine Verordnung, die am Ende des Ausweisungsverfahrens stehen muss.

Das geplante Landschafts- und Naturschutzgebiet „Aller-Leinetal“ befindet sich in den Samtgemeinden Schwarmstedt, Ahlden und Rethem (Aller) im Landkreis Heidekreis. Die Flächen sind als großräumige Flusslandschaft geprägt von der Aller, Leine und Böhme samt ihrer Altarme einschließlich ihrer natürlichen Überschwemmungsdynamik mit Grünland, feuchten Hochstaudenfluren und Röhrichten, Kleingewässern, Hecken und Auwäldern sowie naturnahen Laubwäldern mit artenreichen mageren Flachland-Mähwiesen sowie sonstigem trockenen bis nassen Grünland. Die Flächen sind zudem ein wichtiger und vielfältiger Lebensraum für vor allem diverse Brut- und Gastvögel, Fische, Urzeitkrebsen, Amphibien, Insekten sowie Fischotter, Biber und aller vorkommenden Fledermausarten und anderer Kleinsäugern.

Relevante Rechtsgrundlagen für die Schutzgebietsausweisungen sind neben der FFH-Richt-linie insbesondere die §§ 30 ff. BNatSchG.

 

Beteiligungsverfahren

Im Vorfeld des formellen Beteiligungsverfahrens fanden 29 Sitzungen von insgesamt 7 Arbeitskreisen, mehrere interfraktionelle Sitzungen und Beratungen in politischen Gremien sowie öffentliche Informationsveranstaltungen statt.

Der Kreisausschuss hat unter Abwägung aller Belange am 07.02.2018 beschlossen, die „Kernzonen“ des Gebietes als Naturschutzgebiet (NSG) auszuweisen. „Kernzonen“ meint dabei ausschließlich die Flächen, die durch den Lebensraumtyp 6510 (Magere Flachland-Mähwiese) und durch weiteres, nach § 30 BNatSchG geschütztes Grünland gekennzeichnet sind. Alle anderen, auch vergleichbar naturschutzfachlich wertvolle Bestandteile des Gebietes, wie weitere FFH-Lebensraumtypen oder nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope (z. B. naturnahe Binnengewässer, naturnahe Bereiche in Überschwemmungsgebieten, Röhrichte, Trockenrasen, Auenwälder und weitere) sind durch ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) zu sichern. Die Ergebnisse des informellen Beteiligungsverfahrens und des Kreisausschuss-Beschlusses sind im jetzt vorliegenden VO-Entwurf berücksichtigt.

 

Der Entwurf der VO nebst Begründung und Karten wurde am 17.12.2018 in die Verbandsbeteiligung gegeben und an die Träger öffentlicher Belange und Naturschutzvereinigungen versandt.

Am 22.12.2018 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung mit dem Auslegungsbeginn ab 11.01.2019. Letzter Auslegungstag war der 11.03.2019.

Insgesamt sind 434 Stellungnahmen eingegangen. Davon entfallen 62 auf die Träger öffentlicher Belange und Naturschutzvereinigungen und 372 Stellungnahmen wurden von Privaten eingereicht.

 

 

Hinweis

In seiner Sitzung am 16.06.2020 hat der Ausschuss für Bau, Natur, Umwelt und Landwirtschaft mehrheitlich folgende Änderungen im Verordnungsentwurf empfohlen:

 

In Art. 1 § 4 Abs. 3 Nr. 5 wird das Wort „Angelruhezonen“ durch „Zonen mit eingeschränkter Angelnutzung“ ersetzt.

 

Art. 1 § 4 Abs. 3 Nr. 6 wird komplett gestrichen.

 

In Art. 1 § 4 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „ , jedoch keine Drahtgeflechte“ gestrichen.

 

Art. 1 § 4 Abs. 4 Nr. 2 wird komplett gestrichen, die Nr. 3, 4, 5 und 6 werden Nr. 2, 3, 4 und 5.

 

In Art. 1 § 4 Abs. 4 Nr. 2 [Neu]  wird das Wort „Jagdruhezonen“ durch „Zonen mit eingeschränkter Jagdnutzung“ ersetzt.

 

Art. 1 § 4 Abs. 6 Nr. 1 c) wird wie folgt neu gefasst „ohne Umwandlung von Laub- in Nadelwald, der Anbau von Douglasie, Rot-Eiche, Fichte etc. ist zulässig,“.

 

Art. 2 § 3 Abs. 4 Nr. 1 wird komplett gestrichen (redaktionelle Änderung wg. Doppelung), die Nr. 2, 3, 4, 5, und 6 werden Nr. 1, 2, 3, 4 und 5.

 

In Art. 2 § 4 Abs. 3 Nr. 5 wird das Wort „Angelruhezonen“ durch „Zonen mit eingeschränkter Angelnutzung“ ersetzt.

 

Art. 2 § 4 Abs. 3 Nr. 6 wird komplett gestrichen.

 

In Art. 2 § 4 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „ , jedoch keine Drahtgeflechte“ gestrichen.

 

Art. 2 § 4 Abs. 4 Nr. 2 wird komplett gestrichen, die Nr. 3, 4, 5, 6 und 7 werden Nr. 2, 3, 4, 5 und 6.

 

In Art. 2 § 4 Abs. 4 Nr. 2 [Neu] wird das Wort „Jagdruhezonen“ durch „Zonen mit eingeschränkter Jagdnutzung“ ersetzt.

 

In Art. 2 § 4 Abs. 5 Nr. 1 m) wird die Zahl „5“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

 

Art. 2 § 4 Abs. 5 Nr. 1 o) i. und ii. werden komplett gestrichen, iii. und iv. werden i. und ii. In der neuen Ziffer i. wird das erste Wort „und“ gestrichen.

 

Das Flurstück 3/3, Flur 11 der Gemarkung Schwarmstedt wird aus dem Schutzgebiet entlassen.

 

Folgende Flurstücke werden aus dem NSG entlassen und als GI im LSG geführt:

-       Gem. Essel, Flur 8, Flst. 5/1

-       Gem. Eickeloh, Flur 1, Flst. 10/1, 10/2, 11/1, 11/2, 2/1, 2/2, 3/1, 3/2, 4/1, 4/2, 6/1, 7/1, 7/2, 8/1, 8/2, 9/1 und 9/2

-       Gem. Eickeloh, Flur 2, Flst. 1113/195, 1144/194, 190, 953/386, 954/386, 381, 205/1, 205/2, 208/2 und 208/3

-       Gem. Eickeloh, Flur 5, Flst. 2, 71/10, 71/11 (bis auf den Bereich Allerufer) und 71/2

-       Gem. Schwarmstedt, Flur 1, Flst. 587, 588, 590, 572/1, 574/1, 575/1, 917/577 und 976/570

-       Gem. Schwarmstedt, Flur 2, Flst. 190/18, 191/18, 21/1, 23, 24, 25 und 27/1

Gem. Hedern, Flur 1, Flst. 187/36, 188/36 und 189/36.

 

Den Änderungen entsprechend werden auch die Begründung zur Verordnung und die Karten angepasst.

 

Weiter hat der Ausschuss empfohlen, das allgemeine Wegegebot des Art. 1 § 3 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 im LSG komplett zu streichen. Da dies aber naturschutzfachlich aufgrund des Status großer Teile des Gebietes als Vogelschutzgebiet problematisch wäre und auch im Widerspruch damit stehen würde, dass die ordnungsgemäße Fischerei sowie die sonstige fischereiliche Nutzung wie auch die ordnungsgemäße Jagdausübung in der Zeit vom 01.03. bis 15.07. in den sog. Zonen mit eingeschränkter Angel- bzw. Jagdnutzung beschränkt ist, schlägt die Verwaltung vor, in Art. 1 § 3 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 zwischen den Wörtern „Flächen“ und „zu betreten“ die Angabe „in der Zeit vom 01.03. bis 15.07.“ einzufügen.

 

 

Haushaltsrechtliche Beurteilungen:

Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 231.400 € für die Kosten durch die Bekanntmachung und für die zukünftige Beschilderung des Gebietes sind im Haushaltsplan 2020, Produkt 55490 Natur und Landschaftspflege veranschlagt.

 

Deckungsvorschlag:

Entfällt