Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, folgende 22 Personen in die Vorschlagsliste des
Landkreises Heidekreis für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
beim Verwaltungsgericht Lüneburg aufzunehmen:
Folgende Vorschläge wurden eingereicht von:
Kreistagsfraktion der CDU
1. Anne Redisce, Schneverdingen
2. Dieter Inselmann, Schneverdingen
3. Gerd Fischer, Munster
4. Regina Pages, Munster
5. Stefan Wöbse, Walsrode
6. Lars Böttcher, Walsrode
7. Bernd Lipinski, Dorfmark
8. Friedhelm Eggers, Soltau
Kreistagsfraktion SPD
9.-15. …
Kreistagsfraktion Grüne
16. Christian Wüstenberg,
Soltau
17. Jürgen Hector,
Walsrode
Kreistagsfraktion AfD
18. Heidrun Horn, Soltau
19. Michael Kalis,
Wietzendorf
Kreistagsgruppe FDP/BU
20.-21. …
Kreistagsgruppe WBL/BBB
22. Klaus Kunold, Walsrode-Düshorn
Sachverhalt und Rechtslage:
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht
Lüneburg sind gewählt worden für die Amtszeit vom 19.07.2015 bis zum
18.07.2020. Sie sind gemäß § 25 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die
kommende 5-jährige Wahlperiode neu zu wählen. Der für die Wahl zuständige
Wahlausschuss beim Verwaltungsgericht Lüneburg wurde gebildet.
Die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern
für das Verwaltungsgericht Lüneburg wurde vom Präsidenten gemäß § 27 VwGO für
die kommende Amtsperiode auf 70 Personen festgesetzt. Die anteilige Zahl der
Personen aus dem Heidekreis wurde im Verhältnis der Einwohnerzahlen der sechs
Landkreise, die den Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Lüneburg bilden,
festgelegt.
Mit Schreiben vom 27.03.2020 teilte der Präsident des
Verwaltungsgerichts Lüneburg mit, dass 11 ehrenamtliche Richterinnen und
Richter aus dem Landkreis Heidekreis benötigt werden und die doppelte Anzahl,
insgesamt 22 Personen, in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Über die an das
Verwaltungsgericht Lüneburg zu meldenden 22 Personen in der Vorschlagsliste zur
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beschließt nach § 28 VwGO der
Kreistag mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Bei der Aufstellung
der Vorschlagsliste handelt es sich um einen Vorschlag zur Besetzung mehrerer
unbesoldeter Stellen gleicher Art, die Verteilung der Vorschlagsrechte richtet
sich damit nach § 71 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG). Unter Beachtung der Regelungen des § 71 Abs. 2 und 3 NKomVG sind
demnach von den 22 in die Liste aufzunehmenden Kandidatinnen und Kandidaten 8
Personen durch die Fraktion CDU, 7 Personen durch die Fraktion SPD, 2 Personen
durch die Fraktion Grüne, 2 Personen durch die Fraktion AfD, 2 Personen durch
die Gruppe FDP/BU und 1 Person durch die Gruppe WBL/BBB, vorzuschlagen.
Um eine
ordnungsgemäße Wahl vor Ablauf der laufenden Wahlperiode zu gewährleisten, muss
die Vorschlagsliste vom Kreistag in seiner am 26.06.2020 stattfindende Sitzung
beschlossen werden.
Anlässlich der
letzten Wahl in 2015 wurden dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Lüneburg
folgende zum Ehrenamt bereiten Personen vorgeschlagen, von denen die 11
gewählten Personen mit in Klammer gesetztem (gewählt) gekennzeichnet sind:
1.
Reiner
Klatt, Soltau (gewählt),
2.
Harald
Garbers,
3.
Wilfried
Pfleging,
4.
Kornelia
Tamke (gewählt),
5.
Petra
Wiltzer,
6.
Claudia
Böhm (gewählt),
7.
Rolf
Schneider (gewählt),
8.
Melanie
Röhrs (gewählt),
9.
Annelie
Bertram,
10.
Anne
Rediske (gewählt),
11.
Kurt-Heinrich
Cohrs (gewählt),
12.
Friedhelm
Eggers,
13.
Horst
Trapp,
14.
Ilse-Marie
Fedderke,
15.
Henning
Finke (gewählt),
16.
Heike
Frerichs-Hüsch (gewählt),
17.
Margret
Hibbe,
18.
Dieter
Meyer,
19.
Christian
Peter Wüstenberg,
20.
Claudia
Kapahnke-Blaase,
21.
Gabriela
Tonn (gewählt),
22.
Karsten
Brockmann (gewählt).
In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, welche die in den §§ 20 – 22 VwGO genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist der § 22 VwGO eng auszulegen. So sind bei „Tätigkeit im öffentlichen Dienst“ auch Tätigkeiten in der Vergangenheit zu berücksichtigen, pensionierte Beamte und ehemalige Angestellte sowie Beamte im Nebenamt oder Beamte und Angestellte öffentlich-rechtlicher Körperschaften (IHK, Kirchenverwaltungen) erfüllen die Voraussetzung für die Berufung z. B. nicht. Ein Ablehnungsrecht im Hinblick auf das Amt – auch wegen eines besonderen Härtefalles – ergibt sich aus § 23 VwGO. Ein Auszug aus der VwGO ist als Anlage beigefügt.
Haushaltsrechtliche Beurteilungen:
Entfällt.