Betreff
Berufung ehrenamtliche Richterin oder Richter beim Sozialgericht Lüneburg
Vorlage
2020/2329
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, Herrn Norbert Harms aus Soltau als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlichen Richter beim Sozialgericht Lüneburg vorzuschlagen..

Sachverhalt und Rechtslage:

Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe, nach Landesblinden- oder Pflegegeldgesetzen und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

 

Zur Wahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern beim Sozialgericht Lüneburg entfallen auf den Heidekreis zwei Vorschlagsrechte. Erstmalig wurden zum 01.01.2005 für eine Amtsperiode von fünf Jahren zwei Personen aus dem Heidekreis berufen. Es handelt sich bei der Wahlperiode nicht um eine einheitliche Festlegung, was bedeutet, dass bei vorzeitigem Ausscheiden die Nachfolgerin oder der Nachfolger für eine neu beginnende fünfjährige Wahlperiode ins Amt berufen wird.

 

Gewählt wurden zuletzt aus dem Heidekreis:

 

  • für eine fünfjährige Amtsperiode ab 01.12.2018 Herr Bernd Schriewer aus Walsrode,
  • für eine fünfjährige Amtsperiode ab 01.05.2015 Herr Norbert Harms aus Soltau.

 

Mit Schreiben vom 13.02.2020 teilte der Präsident des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit, dass die Amtszeit von Herrn Norbert Harms am 30.04.2020 endet. Es wurde darum gebeten, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger vorzuschlagen.

 

Nach § 13 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für fünf Jahre berufen. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde. Eine erneute Berufung ist zulässig.

 

Ferner wurde darum gebeten, möglichst kein Kreistagsmitglied vorzuschlagen, da in keiner Weise ersichtlich ist, ob die betreffende Person in einem zu verhandelnden Verfahren am Widerspruchsverfahren mitgewirkt hat.

 

Die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht sowie die Ausschluss- bzw. Ablehnungsgründe ergeben sich aus den §§ 13 – 23 des SGG sowie § 44 a Deutsches Richtergesetz, die als Auszug beigefügt sind.

 

Für die Aufnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter ist nach § 28 Verwaltungsgerichtsordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.

Haushaltsrechtliche Beurteilungen:

Entfällt.