Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, Herrn Norbert Harms aus Soltau als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlichen Richter beim Sozialgericht Lüneburg vorzuschlagen..
Sachverhalt und Rechtslage:
Die Vorschlagsliste
für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die in den Kammern für
Angelegenheiten der Sozialhilfe, nach Landesblinden- oder Pflegegeldgesetzen
und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den
kreisfreien Städten aufgestellt.
Zur Wahl von
ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern beim Sozialgericht Lüneburg entfallen
auf den Heidekreis zwei Vorschlagsrechte. Erstmalig wurden zum 01.01.2005 für
eine Amtsperiode von fünf Jahren zwei Personen aus dem Heidekreis berufen. Es
handelt sich bei der Wahlperiode nicht um eine einheitliche Festlegung, was
bedeutet, dass bei vorzeitigem Ausscheiden die Nachfolgerin oder der Nachfolger
für eine neu beginnende fünfjährige Wahlperiode ins Amt berufen wird.
Gewählt wurden
zuletzt aus dem Heidekreis:
- für eine fünfjährige Amtsperiode ab 01.12.2018 Herr Bernd Schriewer
aus Walsrode,
- für eine fünfjährige Amtsperiode ab 01.05.2015 Herr Norbert Harms
aus Soltau.
Mit Schreiben vom
13.02.2020 teilte der Präsident des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
mit, dass die Amtszeit von Herrn Norbert Harms am 30.04.2020 endet. Es wurde
darum gebeten, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger vorzuschlagen.
Nach § 13 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
für fünf Jahre berufen. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein
Nachfolger gewählt wurde. Eine erneute Berufung ist zulässig.
Ferner wurde darum
gebeten, möglichst kein Kreistagsmitglied vorzuschlagen, da in keiner Weise
ersichtlich ist, ob die betreffende Person in einem zu verhandelnden Verfahren
am Widerspruchsverfahren mitgewirkt hat.
Die persönlichen
Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes als ehrenamtliche Richterin oder
ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht sowie die Ausschluss- bzw.
Ablehnungsgründe ergeben sich aus den §§ 13 – 23 des SGG sowie § 44 a Deutsches
Richtergesetz, die als Auszug beigefügt sind.
Für die Aufnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter ist nach § 28 Verwaltungsgerichtsordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.
Haushaltsrechtliche Beurteilungen:
Entfällt.