Betreff
Besetzung des Grundstücksverkehrsausschusses
Vorlage
2011/0108
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag nimmt Kenntnis

 

Sachverhalt und Rechtslage:

Der Grundstücksverkehrsausschuss nimmt gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern (LwKG) die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz und dem Grundstücksverkehrsgesetz wahr. Dem Ausschuss gehören gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 1 LwKG drei Mitglieder der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Hannover und nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 LwKG zwei vom Kreistag gewählte Mitglieder an. Diese beiden Mitglieder müssen aufgrund ihrer Kenntnisse und Lebenserfahrung geeignet sein, die volkswirtschaftliche Bedeutung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs zu beurteilen. Sie müssen zum Kreistag wählbar sein, ihm aber nicht angehören.

 

Durch den Kreistag wurden am 20.03.2009 die Landwirtschaftskammermitglieder

 

Herr Heiner Beermann, 29690 Gilten (Kreislandwirt)

Herr Joachim Schulze, 29649 Wietzendorf

Herr Horst Klug, 29664 Walsrode

 

sowie die Herren KTA Heinrich Cohrs (CDU) und KTA Rolf Risch (SPD) in den Grundstücksverkehrsausschuss gewählt.

 

Dieser Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften wählt sich seinen Vorsitzenden selbst aus seiner Mitte. Dies ist aktuell Herr Beermann.

 

Die Wahlperiode der Kammerversammlung, für deren Zeitraum der Grundstücksverkehrsausschuss gebildet wird, beträgt sechs Jahre. Die aktuelle Wahlperiode hat am 06.02.2009 begonnen und läuft demnach noch bis zum 05.02.2015. Neuwahlen seitens des Kreistages sind somit erst 2015 erforderlich.

 

Bei den beiden vom Kreistag zu "wählenden" Mitgliedern handelt es sich um die Besetzung von mehreren unbesoldeten Stellen gleicher Art. Nach § 71 Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Satz 3 und Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) können Fraktionen oder Gruppen Ausschussmitglieder, die sie vorgeschlagen haben, aus einem Ausschuss abberufen und durch andere ersetzen.

 

Eine Umbesetzung wäre gemäß § 47 Abs. 9 Satz 4 i.V.m. Satz 3 und Abs. 5 NKomVG vom Kreistag durch Beschluss festzustellen.