Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Verordnung über die Festsetzung des ÜSG der Aue.
Sachverhalt und Rechtslage:
Die Unteren
Wasserbehörden sind nach den §§ 76, 77 u. 78 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) i. V.
m. § 115 Nds. Wassergesetz (NWG) verpflichtet, an ihren Gewässern
Überschwemmungsgebiete
(ÜSG) auszuweisen, die ein sogenanntes 100jähriges
Hochwasser
überfluten würden. Hierzu werden vom Nds. Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Ingenieurbüros beauftragt, die
diese ÜSG
ermitteln. Der jährliche Umfang dieser Beauftragung ist abhängig von den
zugewiesenen Haushaltsmitteln des Landes Niedersachsen. 2014 wurde ein
Ingenieurbüro mit der Ermittlung des ÜSG der Aue beauftragt. Nachdem die
Unterlagen über das ÜSG vollständig vorlagen, wurde das ÜSG vom NLWKN vorläufig
gesichert, sodass sichergestellt ist, dass bei geplanten Vorhaben in diesen
Bereichen die Wasserbehörde beteiligt wird. Danach wurde vom Heidekreis die
nach § 115 NWG i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderliche
Öffentlichkeit des Verfahrens eingeleitet und gleichzeitig die Träger
öffentlicher Belange (TÖP) von dem Vorhaben informiert und um Stellungnahme
gebeten.
Bedenken
wurden vom Landvolk Nds. sowie der LWK Nds. vorgebracht (s. Anlage Abwägung).
Die ÜSG Fläche liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Wietzendorf (s. anliegende Verordnung
incl. Karte). Seitens der Gemeinde Wietzendorf wurden Bedenken nicht
vorgebracht.
Haushaltsrechtliche Beurteilungen: Die Bekanntmachungskosten in Höhe von 796,82 € sind beim Produkt 53820 (Ordnungsaufgaben nach Wasserrecht) im HH-Plan 2018 enthalten.
Deckungsvorschlag: