Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Verordnung über die Festsetzung des ÜSG der Wietze.
Sachverhalt und Rechtslage:
Die Unteren
Wasserbehörden sind nach den §§ 76, 77 u. 78 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) i. V.
m. § 115 Nds. Wassergesetz (NWG) verpflichtet, an ihren Gewässern
Überschwemmungsgebiete
(ÜSG) auszuweisen, die ein sogenanntes 100jähriges
Hochwasser
überfluten würden. Hierzu werden vom Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Ingenieurbüros beauftragt, die diese ÜSG
ermitteln. Der jährliche Umfang dieser Beauftragung ist abhängig von den
zugewiesenen Haushaltsmitteln des Landes Niedersachsen. 2014 wurde ein
Ingenieurbüro mit der Ermittlung des ÜSG der Wietze beauftragt. Nachdem die
Unterlagen über das ÜSG vollständig vorlagen, wurde das ÜSG vom NLWKN vorläufig
gesichert, sodass sichergestellt ist, dass bei geplanten Vorhaben in diesen
Bereichen die Wasserbehörde beteiligt wird. Vom Heidekreis wurde die nach § 115
NWG i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderliche
Öffentlichkeit des Verfahrens eingeleitet und gleichzeitig die Träger öffentlicher
Belange (TÖP) von dem Vorhaben informiert und um Stellungnahme gebeten.
Bedenken
wurden von einem Anlieger sowie dem Landvolk Nds. vorgebracht (s. Anlage
Abwägung). Die ÜSG Fläche liegt auf dem Gebiet der Stadt Munster sowie der
Gemeinde Wietzendorf (s. anliegende Verordnung incl. Karte). Weder von der
Gemeinde Wietzendorf noch von der Stadt Munster wurden Bedenken vorgebracht.
Haushaltsrechtliche Beurteilungen:
Die Bekanntmachungskosten in Höhe von 899,64 € sind beim Produkt 53820 (Ordnungsaufgaben nach Wasserrecht) im HH-Plan 2018 enthalten.
Deckungsvorschlag: