Sitzung: 22.03.2019 Kreistag
Beschluss:
Beratungsverlauf:
Am 27.02.2019 ist eine schriftliche Anfrage der AfD-Kreistagsfraktion
zur Beantwortung in der Kreistagssitzung am 22.03.2019 fristgerecht
eingegangen.
Anfrage
der
Abgeordneten Michael Kalis, Bernhard Schielke, Bastian Dürfeld, Tobias
Reinsch
und der Fraktion der AfD
Vollzug
des Prostituierten Schutzgesetzes (ProstSchG)
Das Prostituiertenschutzgesetz
gilt seit dem 1. Juli 2017.
Prostitution ist in vielen
Kulturen und Epochen zu finden. Die gesellschaftliche
Bewertung der Prostitution ist
regional sehr unterschiedlich, unterliegt einem
starken Wandel und wird von
politischweltanschaulichen sowie religiösen
Vorstellungen beeinflusst. Die
derzeitige gesellschaftliche Wahrnehmung der
Prostitution ist geprägt von der
Zersplitterung in verschiedene Positionen und
Anschauungen, die von totalem
Verbot und massiver Kriminalisierung bis zu
völliger Legalisierung und
Anerkennung als Erwerbstätigkeit reichen. Rechtlich gilt
seit 2002 in Deutschland eine
der liberalsten Prostitutionsgesetzgebungen
Europas. Obwohl das Gesetz zu
einer Neubewertung der Prostitution führte und
die rechtliche Situation von
Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern verbesserte, fällt
die Bilanz gemischt aus. Dies
war auch der Grund, weshalb im vergangenen Jahr
ein - nicht unumstrittenes -
Prostitutionsschutzgesetz in Kraft getreten ist. Ein
Kernelement dieses Gesetzes ist
die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle
Prostitutionsgewerbe und einer
Anmeldebescheinigung für Prostituierte. Damit
sollen Prostituierte besser
geschützt und Kriminalität bekämpft werden. Ein
anderes wichtiges Element ist
die Kondompflicht (§ 32 Abs. 1 ProstSchG).
An Straßen im Kreisgebiet stehen
vielerorts sogenannte Prostitutionsmobile, in denen
Prostituierte ihre Dienste
anbieten.
Wir
fragen den Kreistag:
1.
Wie viele Prostituierte haben sich seit in Kraft treten des
ProstSchG
registrieren lassen?
a)
Wie viele Aliasbescheinigungen wurden seitens der Kreisbehörden
ausgestellt?
b)
Wie viele Personen aus der Sexarbeit bemühten sich bisher vergeblich
um
eine Anmeldung als Sexarbeiterin bzw. als Sexarbeiter
und
erhielten entsprechend lediglich eine Bescheinigung über ihre
Bemühungen
(bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?
2.
Wie viele sogenannte Prostitutionsfahrzeuge wurden
angemeldet?
a. In
welchem rechtlichen Rahmen kann der Landkreis das Parken
von
Prostitutionsfahrzeuge an Bundes- oder Kreisstraßen
untersagen?
b.
Entsprechen die im Kreisgebiet aufgestellten Prostitutionsfahrzeuge
den in
§ 19 ProstSchG genannten Mindestanforderungen?
3.
Wie bewertet die Landkreis die Befürchtungen von
Sexarbeiterinnen-
und Sexarbeiter-Organisationen und
Datenschützern,
dass
a)
die Mitführungspflicht hinsichtlich der Anmeldebescheinigung
eine
stigmatisierende Wirkung habe und
b)
diese grundsätzlich geeignet sei, unbefugten Dritten
Erpressungspotenzial
an die Hand zu geben?
4.
Welches Alter haben die Prostituierten (bitte aufgeschlüsselt nach
Geschlecht
und Altersgruppen von je fünf Jahren)?
5.
Welche Staatsbürgerschaften haben die Prostituierten (bitte
aufgeschlüsselt
nach Nationalität, Geschlecht und Anzahl)?
6.
Wie viele Personen kontrollieren die Einhaltung der Kondompflicht
und
ordnungsgemäße Beschäftigung in den Betrieben und die
Erfüllung
der Anforderungen an die Prostitutionsfahrzeuge?
a)
Wie viele Stichproben wurden bisher getätigt?
b)
Ist bekannt, ob die Kontrolleure, ähnlich wie in Berlin „um 16 Uhr
Feierabend
machen“
(vgl.
https://www.bild.de/regional/berlin/prosti tut ionsgesetz/umset
zung-hakt-54670876.bild.html),
und, wenn ja, wird dies als sinnvoll
erachtet?
7.
Wie haben sich die Zahlen des Menschenhandels (§ 232 StGB)
zum
Zwecke der sexuellen Ausbeutung im Heidekreis in den
vergangenen
fünf Jahren entwickelt?
a)
Hat es in den vergangenen fünf Jahren merkliche Veränderungen
bezüglich
sozialstruktureller Merkmale bei den Opfern von Delikten
nach § 232 StGB gegeben?
Diese Anfrage beantwortet der Landrat wie folgt:
Zu Frage 1: 74
Anmeldungen, davon haben 8 nicht zu einer Ausstellung der Bescheinigung nach §
3 ProstSchG geführt, weil diese von einer anderen Behörde ausgestellt worden
ist oder die Prostituierten aus anderen Gründen nach einer ersten Vorsprache
nicht wieder gekommen sind.
Zu Frage 1a: 66 Bescheinigungen, ca. 60
Aliasbescheinigungen,
Zu Frage 1b: Solche „Bescheinigungen über
Bemühungen“ werden im Heidekreis nicht ausgestellt.
Zu Frage 2: Für
22 Fahrzeuge liegen Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 12 ProstSchG
vor. Die Erlaubnisverfahren sind bisher nicht abgeschlossen.
Zu Frage 2a: Da
die Prostitutionsfahrzeuge regelmäßig auf Privatgrund stehen, kann das Parken
nach Straßenverkehrsrecht nicht untersagt werden; dies wäre nur im öffentlichen
Straßenraum möglich.
Zu Frage 2b: Ob die im Heidekreis
aufgestellten Prostitutionsfahrzeuge alle den Mindestanforderungen des § 19
ProstSchG entsprechen, kann erst nach Inaugenscheinnahme aller Fahrzeuge im
Rahmen der Erlaubnisverfahren beantwortet werden.
Zu Fragen 3, 3a und 3b:
Eine
solche Einschätzung ist hier nicht möglich
Zu Frage 4: Beim
Heidekreis angemeldet haben sich ausschließlich weibliche Prostituierte.
Davon
im Alter von 18. bis 20 Jahren 3
20
bis 25 Jahren 15
25
bis 30 Jahren 18
30
bis 35 Jahren 10
35
bis 40 Jahren 12
40 bis 45 Jahren 5 und
Älter als 45 Jahre 3
Zu Frage 5 Im
Heidekreis angemeldet haben sich ausschließlich weibliche Prostituierte.
Davon
rumänisch 35
bulgarisch 16
deutsch
9
polnisch
4 und
tschechisch
und spanisch je 1.
Zu Frage 6: Eine
Person (halbtags)
Zu Frage 6a: Eine
Zahl kann nicht genannt werden. Soweit möglich, wird auf die Einhaltung der
Kondompflicht bei jeder Inaugenscheinnahme im Rahmen der Erlaubnisverfahren
geachtet.
Zu Frage 6b: Im Heidekreis wird nicht so verfahren.
Zu Fragen 7 und 7a:
Hierüber
liegen der Verwaltung keine Erkenntnisse vor.
Abstimmung: