Betreff
3. Satzung zur Änderung der Satzung für die gemeindlichen Kindertagesstätten
Vorlage
0553/2022
Aktenzeichen
50.1
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die integrative Kindertagesstätte „Tausendfüßler“ und Kindertagesstätte „Pusteblume“ Neuenkirchen, Kindergarten „Löwenzahn“ Tewel und Waldkindergärten wird beschlossen und tritt zum 01.01.2023 in Kraft..

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

Zur Klarstellung von Unstimmigkeiten, die sich nach den Anmeldungen für das neue Kindergartenjahr ergeben haben, soll die Satzung, wie nachstehend aufgeführt, ergänzt bzw. angepasst werden:

 

§ 1 Allgemeines wird ergänzt:

(1)     Die Gemeinde Neuenkirchen betreibt die Kindertageseinrichtungen integrative Kin­dertagesstätte „Tausendfüßler“ und Kindertagesstätte „Pusteblume“, Neuenkirchen, Kindertagesstätte „Löwenzahn“, Tewel und die Waldkindergärten in Neuenkirchen und Delmsen entsprechend der jeweils erteilten Betriebserlaubnis als öffentliche Ein­richtung für in der Gemeinde Neuenkirchen mit Hauptwohnsitz gemeldete Kinder.

§ 4  Öffnungs- und Betreuungszeiten, Ferienregelung

 

Abs. 1 wird ergänzt (letzter Satz)

 

Eine ausreichende Anzahl von Anmeldungen ist erforderlich.

Abs. 3 wird neu gefasst:

Die Kinders sind vormittags bis spätestens 8.30 Uhr zu bringen und spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Betreuungszeit abzuholen.

 

 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

 

      ( 5) Die Tageseinrichtungen sind an

a)      Wochenenden (Samstag und Sonntag)

b)      Gesetzlichen Feiertagen

c)       Studien-/Fortbildungstagen

d)      während der für die Schulen festgesetzten Sommerferien für die Dauer von vier Kalenderwochen

e)      während der Weihnachtsferien zwischen Weihnachten und Neujahr

 

grundsätzlich geschlossen. Der Träger behält sich das Recht vor darüber hinaus weitere Schließzeiten zu bestimmen. Die Sorgeberechtigten werden rechtzeitig informiert.

 

Abs. 7 Satz 1 wird ergänzt:

Bei Bedarf wird in den Kindertagesstätten „Tausendfüßler“ und „Pusteblume“ eine Feriengruppe (mind. 8 Kinder) eingerichtet.

 

§ 9 Benutzungsgebühren wird wie folgt neu gefasst:

 Die Benutzungsgebühren werden für 11 Monate erhoben und sind wie folgt festge­setzt:      

                                                          Mindestbetrag              Höchstbetrag

Vormittagsbetreuung                            76,00 €                              135,00 €

(8.00 – 12.00 Uhr)

Vormittagsbetreuung                                94,00 €                                 168,00 €

(8.00 – 13.00 Uhr)

Ganztagsbetreuung                                       117,00 €                           209,00 €

(8.00 - 15.00 Uhr)

Ganztagsbetreuung                                       156,00 €                            278,00 €

(8.00 – 17.00 Uhr)

Hortbetreuung

13.00 – 15.00 Uhr (2 Std.)                               38,00 €                             67,50 €

13.00 – 16.00 Uhr (3 Std.)                               57,00 €                           101,25 €

13.00 – 17.00 Uhr (4 Std.)                               76,00 €                            135,00 €

 

Für die Berechnung des Zahlungszeitraumes (11 Monate) gilt das Betreuungsjahr (01.08. - 31.07). Die Gebühr ist auch während der Ferien, sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.

Für die Inanspruchnahme einer zusätzlichen Sonderbetreuungszeit (Früh-, Mittags- ­oder Spätdienst) nach § 4 wird eine Zusatzgebühr zu der jeweils festgesetzten Be­nutzungsgebühr erhoben. Die Gebühr wird zeitanteilig nach der festgesetzten Benut­zungsgebühr berechnet. Der Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.

(1)  Für die Betreuung in der Feriengruppe gemäß § 4 wird die Gebühr wie folgt festge­setzt:

für täglich bis zu 4 Stunden auf                                                   32,00 € / Woche

für jede weitere Stunde auf                                          8,00 € / Woche

(2)  Die Gebühren werden für mindestens 4 Stunden täglich erhoben. Für jede angefan­gene Betreuungsstunde wird die volle Gebühr erhoben. Die Regelungen des § 10 (Gebührenermäßigung) und des Abs. 3 (Geschwisterermäßigung) finden bei der Ferienbetreuung keine Anwendung.

(3)  Die Geschwisterermäßigung bei gleichzeitigem Besuch beträgt für das 2. Kind 50 % der Gebühr und ab dem 3. Kind besteht Gebührenfreiheit. Ist ein Kind gebührenfrei gestellt (z. B. aufgrund des beitragsfreien Kindergartenjahres bei schulpflichtigen Kin­dern), zählt dieses Kind für die Berücksichtigung der Geschwisterermäßigung nicht mit.

(4)  Als 1. Kind gilt regelmäßig das Kind, welches einen Rechtsanspruch auf einen Kin­dergartenplatz (3-6 Jahre) innehat. Für die Berechnung von Geschwisterkindermä­ßigungen gehen die Krippenplätze den Hortplätzen vor.

(5)  Die Kinder können am Mittagessen teilnehmen. Für die Inanspruchnahme des Mitta­gessens wird ein kostendeckendes Entgelt erhoben. Die jeweilige Höhe des Entgel­tes wird durch Aushang bekanntgegeben. Die An- und Abmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung hat grundsätzlich mit Ausnahme von Krankheitsfällen mindes­tens eine Woche im Voraus zu erfolgen. Verspätet eingehende An- bzw. Abmeldun­gen können nicht berücksichtigt werden.

(6)  Die Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den für das Verwaltungszwangs­verfahren geltenden Vorschriften.

(7)  Gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Gebühr sind die Rechtsmittel nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegeben.

(8)  Die beitragsfreie Förderung der Kinder richtet sich nach § 22 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG). Eine darüberhinausgehende Betreuungszeit unterliegt der Gebührenpflicht. Die Regelungen des § 10 (Gebührenermäßigung) und des Abs. 3 (Geschwisterermäßigung) finden keine Anwendung.

 

§10 Abs. 4 Gebührenermäßigung wird wie folgt geändert:

(4) Sofern der Zeitraum der Einkünfte kürzer ist, ist der Antragsmonat maßgebend. Ver­ändert sich das anrechenbare Familieneinkommen im Laufe des Gebührenzeitraumes wesentlich (Verminderung oder Anstieg um mehr als 15 %), so ist die Gebühr anzu­passen. Als maßgeblicher Berechnungszeitraum für das dann geltende anrechenbare Familieneinkommen ist das aktuelle Betreuungsjahr zu Grunde zu legen. In der Zu­kunft liegende Zeiträume werden auf der Grundlage der vorgelegten Daten hochge­rechnet, soweit diese schlüssig sind.

 

Anlage: Neufassung der Satzung

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG: