BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die integrative Kindertagesstätte „Tausendfüßler“ und Kindertagesstätte „Pusteblume“ Neuenkirchen, Kindergarten „Löwenzahn“ Tewel und Waldkindergärten wird beschlossen und tritt zum 01.01.2023 in Kraft..
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Zur Klarstellung von Unstimmigkeiten, die sich nach den Anmeldungen für das neue Kindergartenjahr ergeben haben, soll die Satzung, wie nachstehend aufgeführt, ergänzt bzw. angepasst werden:
§ 1 Allgemeines wird ergänzt:
(1)
Die
Gemeinde Neuenkirchen betreibt die Kindertageseinrichtungen integrative Kindertagesstätte
„Tausendfüßler“ und Kindertagesstätte „Pusteblume“, Neuenkirchen,
Kindertagesstätte „Löwenzahn“, Tewel und die Waldkindergärten in Neuenkirchen
und Delmsen entsprechend der jeweils erteilten Betriebserlaubnis als
öffentliche Einrichtung für in der Gemeinde
Neuenkirchen mit Hauptwohnsitz gemeldete Kinder.
§ 4 Öffnungs- und Betreuungszeiten, Ferienregelung
Abs. 1 wird ergänzt (letzter Satz)
Eine ausreichende Anzahl von
Anmeldungen ist erforderlich.
Abs.
3 wird neu gefasst:
Die Kinders sind vormittags bis
spätestens 8.30 Uhr zu bringen und spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten
Betreuungszeit abzuholen.
Abs. 5 wird wie folgt geändert:
( 5) Die Tageseinrichtungen sind an
a) Wochenenden (Samstag und Sonntag)
b) Gesetzlichen Feiertagen
c) Studien-/Fortbildungstagen
d) während der für die Schulen
festgesetzten Sommerferien für die Dauer von vier Kalenderwochen
e) während der Weihnachtsferien zwischen
Weihnachten und Neujahr
grundsätzlich geschlossen. Der Träger behält
sich das Recht vor darüber hinaus weitere Schließzeiten zu bestimmen. Die
Sorgeberechtigten werden rechtzeitig informiert.
Abs. 7 Satz 1 wird ergänzt:
Bei Bedarf wird in den Kindertagesstätten „Tausendfüßler“ und „Pusteblume“ eine Feriengruppe (mind. 8 Kinder) eingerichtet.
§ 9 Benutzungsgebühren wird wie folgt neu
gefasst:
Die Benutzungsgebühren werden für
11 Monate erhoben und sind wie folgt festgesetzt:
Mindestbetrag Höchstbetrag |
Vormittagsbetreuung 76,00 € 135,00 € |
(8.00 – 12.00 Uhr) |
Vormittagsbetreuung 94,00 € 168,00 € |
(8.00 – 13.00 Uhr) |
Ganztagsbetreuung 117,00 €
209,00 € |
(8.00 - 15.00 Uhr) |
Ganztagsbetreuung 156,00 €
278,00 € |
(8.00 – 17.00 Uhr) |
Hortbetreuung |
13.00 – 15.00 Uhr (2 Std.)
38,00 € 67,50 € |
13.00 – 16.00 Uhr (3 Std.)
57,00 € 101,25 € |
13.00 – 17.00 Uhr (4 Std.)
76,00 € 135,00 € |
Für die Berechnung des
Zahlungszeitraumes (11 Monate) gilt das Betreuungsjahr (01.08. - 31.07). Die
Gebühr ist auch während der Ferien, sowie bei Nichtbenutzung oder
vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.
Für die Inanspruchnahme einer zusätzlichen
Sonderbetreuungszeit (Früh-, Mittags- oder Spätdienst) nach § 4 wird eine
Zusatzgebühr zu der jeweils festgesetzten Benutzungsgebühr erhoben. Die Gebühr
wird zeitanteilig nach der festgesetzten Benutzungsgebühr berechnet. Der
Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.
(1) Für die Betreuung in der Feriengruppe gemäß
§ 4 wird die Gebühr wie folgt festgesetzt:
für täglich bis zu 4 Stunden
auf 32,00
€ / Woche
für jede
weitere Stunde auf 8,00
€ / Woche
(2)
Die
Gebühren werden für mindestens 4 Stunden täglich erhoben. Für jede angefangene
Betreuungsstunde wird die volle Gebühr erhoben. Die
Regelungen des § 10 (Gebührenermäßigung) und des Abs. 3 (Geschwisterermäßigung)
finden bei der Ferienbetreuung keine Anwendung.
(3) Die Geschwisterermäßigung bei gleichzeitigem
Besuch beträgt für das 2. Kind 50 % der Gebühr und ab dem 3. Kind besteht
Gebührenfreiheit. Ist ein Kind gebührenfrei gestellt (z. B. aufgrund des
beitragsfreien Kindergartenjahres bei schulpflichtigen Kindern), zählt dieses
Kind für die Berücksichtigung der Geschwisterermäßigung nicht mit.
(4) Als 1. Kind gilt regelmäßig das Kind,
welches einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (3-6 Jahre) innehat.
Für die Berechnung von Geschwisterkindermäßigungen gehen die Krippenplätze den
Hortplätzen vor.
(5) Die Kinder können am Mittagessen teilnehmen.
Für die Inanspruchnahme des Mittagessens wird ein kostendeckendes Entgelt
erhoben. Die jeweilige Höhe des Entgeltes wird durch Aushang bekanntgegeben.
Die An- und Abmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung hat grundsätzlich
mit Ausnahme von Krankheitsfällen mindestens eine Woche im Voraus zu erfolgen.
Verspätet eingehende An- bzw. Abmeldungen können nicht berücksichtigt werden.
(6) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung
nach den für das Verwaltungszwangsverfahren geltenden Vorschriften.
(7) Gegen die Heranziehung zur Zahlung einer
Gebühr sind die Rechtsmittel nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen gegeben.
(8)
Die beitragsfreie Förderung der Kinder richtet sich nach § 22 des
Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege
(NKiTaG). Eine darüberhinausgehende Betreuungszeit unterliegt der
Gebührenpflicht. Die Regelungen des § 10 (Gebührenermäßigung) und des Abs. 3
(Geschwisterermäßigung) finden keine Anwendung.
§10 Abs. 4 Gebührenermäßigung wird wie folgt geändert:
(4)
Sofern der Zeitraum der Einkünfte kürzer ist, ist der Antragsmonat maßgebend.
Verändert sich das anrechenbare Familieneinkommen im Laufe des
Gebührenzeitraumes wesentlich (Verminderung oder
Anstieg um mehr als 15 %), so ist die Gebühr anzupassen. Als
maßgeblicher Berechnungszeitraum für das dann geltende anrechenbare
Familieneinkommen ist das aktuelle Betreuungsjahr zu Grunde zu legen. In der Zukunft
liegende Zeiträume werden auf der Grundlage der vorgelegten Daten hochgerechnet,
soweit diese schlüssig sind.
Anlage: Neufassung der Satzung
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG: