Betreff
Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 30 "Sondergebiet Reiterhof Falshorner Straße" einschließlich örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung

a) Abwägung der Anregungen und Hinweise aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

b) Abwägung der Anregungen und Hinweise aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

c) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB und Beschluss über die Begründung
Vorlage
0548/2022
Aktenzeichen
62
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

Zu a)

Die Anregungen und Hinweise aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB werden nach Abwägung der einzelnen Belange untereinander und gegeneinander zur Kenntnis genommen und gem. den als Anlage und Bestandteil beigefügten Textbeiträgen und Beschlussvorschlägen des Planungsbüros Reinold, Bückeburg, beschlossen.

 

Zu b)

Die Anregungen und Hinweise aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden nach Abwägung der einzelnen Belange untereinander und gegeneinander zur Kenntnis genommen und gem. den als Anlage und Bestandteil beigefügten Textbeiträgen und Beschlussvorschlägen des Planungsbüros Reinold, Bückeburg, beschlossen.

 

Zu c)

Auf Grundlage der Abwägungs- und Beschlussvorschläge des Planungsbüros Reinold zu den vorgetragenen Anregungen und Hinweisen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan Nr. 30 „Sondergebiet Reiterhof Falshorner Straße“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.

 

Die dazu gehörende Begründung wird ebenfalls beschlossen.

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

 

Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen hat in seiner Sitzung am 02.07.2020 den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Sondergebiet Reiterhof Falshorner Straße“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung in der Ortschaft Neuenkirchen gefasst.

 

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind entsprechend durchgeführt worden.

 

In Fortführung des Planverfahrens hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Neuenkirchen am 12.05.2022 die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und die Auslegung der Entwurfsbegründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt werden.

Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Planung Stellung zu beziehen.

 

Im Rahmen dieser Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind diverse Stellungnahmen eingegangen, die vom beauftragten Planungsbüro Reinold, Bückeburg, gesichtet und zu denen Abwägungs- und Beschlussvorschläge erarbeitet wurden.

 

Die Eingabefrist für die öffentliche Auslegung endete am 15.07.2022, die Eingabefrist für die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 15.07.2022.

 

Die Abwägungs- und Beschlussvorschläge zum Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen sind dieser Verwaltungsvorlage als Anlage und Bestandteil beigefügt.

 

Es wird vorgeschlagen, den Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen und die damit verbunden Abwägungs- und Beschlussvorschläge des Planungsbüros Reinold, Bückeburg, zur Kenntnis zu nehmen und zu beschließen, wenn die Beratungen nichts anderes ergeben.

 

Anlässlich der Fachausschusssitzung wird zu den eingegangenen Stellungnahmen vorgetragen.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG beschließt der Rat ausschließlich über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen.

 

Das verfahrensrechtlich vorgeschriebene Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde durchgeführt.

 

Es wird vorgeschlagen, den Bebauungsplan Nr. 30 „Sondergebiet Reiterhof Falshorner Straße“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung  gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

Die dazu gehörende Begründung soll ebenfalls beschlossen werden.

 

 

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

 

Planungs- und Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen.

Entsprechende Vereinbarungen dazu liegen vor.