Beschlussfassung sowie Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 129 NKomVG i.V. mit § 58 Abs. 1 Nr. 10 NKomVG
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
- Der Jahresabschluss der Gemeinde Neuenkirchen für das Haushaltsjahr 2020 wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG beschlossen.
- Für das Haushaltsjahr 2020 wird dem Bürgermeister der Gemeinde Neuenkirchen gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG uneingeschränkte Entlastung erteilt.
- Die im Jahresabschluss entstandenen Überschüsse im ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis werden gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 NKomVG der entsprechenden Überschussrücklage zugeführt.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Gemäß § 128 Abs. 1 NKomVG hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Es sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
Der Jahresabschluss besteht nach § 128 Abs.2 NKomVG aus
• Ergebnisrechnung
• Finanzrechnung
• Bilanz
• Anhang
Dem Anhang sind nach § 128 Abs. 2 NKomVG beigefügt
• Rechenschaftsbericht
• Anlagenübersicht
• Schuldenübersicht
• Forderungsübersicht
• Übersicht übertragener Haushaltsermächtigungen
Der Jahresabschluss 2020 mit den gem. § 128 Abs. 2 NKomVG geforderten Inhalten wird der Beratungsvorlage beigefügt. Die Ergebnisse und der Verlauf der Haushaltswirtschaft sind insbesondere im Rechenschaftsbericht ausführlich erläutert.
Der Bürgermeister hat die Vollständigkeit und die Richtigkeit des Jahresabschlusses am 01.10.2021 festgestellt.
Das Jahresergebnis 2020 weist einen Überschuss von 64.064,01 € aus. Davon entfällt auf das ordentliche Ergebnis ein Überschuss von 10.255,67 € und auf das außerordentliche Ergebnis ein Überschuss von 53.808,34€, welche der entsprechenden Überschussrücklage zugeführt werden kann.
Entwicklung der
Haushaltslage
|
geprüft |
vorläufig |
|||||
|
IST |
IST |
IST |
IST |
IST |
IST |
IST |
Ergebnis- haushalt |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
Jahres- ergebnis |
0,67 Mio
€ |
0,19 Mio
€ |
-0,38 Mio
€ |
0,60 Mio
€ |
0,12 Mio
€ |
0,06 Mio
€ |
0,05 Mio
€ |
Überschuss- rücklage |
1,50 Mio
€ |
1,68 Mio
€ |
1,30 Mio
€ |
1,90 Mio
€ |
2,02 Mio
€ |
2,09 Mio
€ |
2,14 Mio
€ |
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Heidekreis hat in der Zeit vom 19.01.-22.03.2022 die Prüfung des Jahresabschlusses gem. § 155 und 156 NKomVG durchgeführt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Schlussbericht zusammengefasst.
Die Schlussbemerkung zu dem Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde Neuenkirchen zum 31.12.2020 hat folgenden Inhalt:
Im Verlauf der Prüfung
konnten einzelne Prüfungsfeststellungen zum Teil unmittelbar geklärt und
ausgeräumt werden. Deshalb sind sie in diesem Bericht nicht wiederholt bzw.
dokumentiert worden. Ebenso nicht erfasst sind die zur weiteren Bearbeitung
gegebenen Hinweise und Anregungen in Einzelfällen, soweit sie nicht von
grundsätzlicher und/oder erheblicher Bedeutung für die Haushaltswirtschaft der
Gemeinde Neuenkirchen sind.
Soweit sich aus den
Prüfungsbemerkungen keine Einschränkungen ergeben (siehe insbesondere die mit
Randmarkierungen versehenen Texte), wird nach pflichtgemäßer Prüfung gem. § 156
Abs. 1 NKomVG festgestellt:
- Der Haushaltsplan ist eingehalten worden.
- Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind - soweit geprüft -
eingehalten worden.
- Bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und
Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs wurde nach den
bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren.
- Der Jahresabschluss enthält sämtliche Vermögensgegenstände,
Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen
und Auszahlungen und stellt die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und
Finanzlage dar.
Gemäß §§ 58 Abs. 1 Nr.
10, 129 Abs. 1 NKomVG beschließt die Vertretung über den Jahresabschluss und
die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Aus Sicht des
Rechnungsprüfungsamtes stehen die in diesem Schlussbericht dargelegten
Prüfungsergebnisse einer Entlastung nicht entgegen.
Hinweise:
Gemäß S 156 Abs. 4
NKomVG ist dieser Schlussbericht unter Beachtung der Belange des Datenschutzes
an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekannt zu
machen.
Die dauernde
Aufbewahrung des Jahresabschlusses in ausgedruckter Form gemäß S 41 Abs. 2
KomHKVO ist sicherzustellen.
Soltau, 23. April 2022
Der Leiter Die
Prüfer
gez. gez.
Runge Budnowski
Stein“
Nach § 129 Abs. 1 NKomVG ist eine Stellungnahme des Bürgermeisters zu diesem Bericht zu fertigen. Die schriftliche Stellungnahme und der Schlussbericht sind als Anlage beigefügt.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG: