a. Abwägung der Anregungen und Hinweise aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
b. Abwägung der Anregungen und Hinweise aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
c. Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB und Beschluss über die Begründung
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Zu a.
Die Anregungen und
Hinweise aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden nach
Abwägung der einzelnen Belange untereinander und gegeneinander zur Kenntnis
genommen und gemäß den als Anlage und Bestandteil beigefügten Textbeiträgen und
Beschlussvorschlägen des Planungsbüros Reinold, Bückeburg, beschlossen.
b.
Die Anregungen und
Hinweise aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB werden nach Abwägung der einzelnen Belange
untereinander und gegeneinander zur Kenntnis genommen und gemäß den als Anlage
und Bestandteil beigefügten Textbeiträgen und Beschlussvorschlägen des
Planungsbüros Reinold, Bückeburg, beschlossen.
Zu c.
Auf Grundlage der Abwägungs-
und Beschlussvorschläge des Planungsbüros Reinold zu den vorgetragenen Anregungen und Hinweisen
aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird
der Bebauungsplan Nr. 3 „ Beim dicken Busch“ einschließlich örtlicher
Bauvorschriften über Gestaltung zur Ausweisung eines Gewerbegebietes in der
Gemarkung Brochdorf gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Die dazu gehörende
Begründung wird ebenfalls beschlossen.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Der Rat der Gemeinde
Neuenkirchen hat in seiner Sitzung am 04.07. 20219 den Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Beim
dicken Busch“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung zur
Ausweisung eines Gewerbegebietes in der Gemarkung Brochdorf gefasst.
Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB sind entsprechend durchgeführt worden.
In Fortführung des
Planverfahrens hat der Gemeinderat der Gemeinde Neunkirchen am 26.08.2021 die
öffentliche Auslegung des Planentwurfes und die Auslegung der
Entwurfsbegründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen gem. § 4 Abs. 2 BauGB von der
öffentlichen Auslegung benachrichtigt werden.
Ihnen soll
Gelegenheit gegeben werden, zu der Planung Stellung zu beziehen.
Im Rahmen dieser
öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind diverse Stellungnahmen eingegangen, die vom
beauftragten Planungsbüro Reinold, Bückeburg, gesichtet und zu denen Abwägungs-
und Beschlussvorschläge erarbeitet wurden.
Die Eingabefrist für
die öffentliche Auslegung endete am 11.11.2021, die Eingabefrist für die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ebenfalls am 11.11.2021.
Die Abwägungs- und
Beschlussvorschläge zum Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen sind dieser
Verwaltungsvorlage als Anlage und Bestandteil beigefügt.
Es wird
vorgeschlagen, den Inhalt der eingegangenen Stellungnahmen und die damit
verbundenen Abwägungs- und Beschlussvorschläge des Planungsbüros Reinold,
Bückeburg, zur Kenntnis zu nehmen und zu beschließen, wenn die Beratungen
nichts anderes ergeben.
Anlässlich der
Fachausschusssitzung wird zu den eingegangenen Stellungnahmen vorgetragen.
Gemäß § 58 Abs. 2
Nr. 2 NKomVG beschließt der Rat ausschließlich über die Aufstellung, Änderung,
Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen.
Das
verfahrensrechtlich vorgeschriebene Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes wurde durchgeführt.
Es wird
vorgeschlagen, den Bebauungsplan Nr. 3 „Beim dicken Busch“ einschließlich örtlicher
Bauvorschriften über Gestaltung zur Ausweisung eines Gewerbegebietes in der
Gemarkung Brochdorf gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die dazu gehörende
Begründung soll ebenfalls beschlossen werden.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Planungs- und Verfahrenskosten
sind im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 eingeplant.
Sie werden vom Antragsteller
erstattet und getragen.