Betreff
Antrag auf Errichtung und Rückbau von Windenergieanlagen der Firma FWE Windpark;
hier: Zurückstellung des Antrages
Vorlage
0011/2015
Aktenzeichen
60
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

1.

Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen beschließt auf der Grundlage des Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) für den Bebauungsplan Nr. 1 “Sondergebiet Windenergie Ilhorn“, einschl. örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung, Ortschaft Ilhorn und Gilmerdingen und des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen (Sonderbauflächen Konzentrationszonen für Windenergie - Bereich Ilhorn) die Zurückstellung des Antrages der Firma FWE Windpark TIS K/S auf „Errichtung von drei WEA Gamesa G 97 i.V.m. dem Rückbau von drei WEA AN Bonus 76/2 MW“ gem. § 15 BauGB.

Auf die dieser Vorlage beigefügten Antragsunterlagen wird hingewiesen und Bezug genommen.

 

 

2.

Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen beschließt, zu dem Antrag der Fa. FWE Windpark TIS K/S auf „Errichtung von drei WEA Gamesa G 97 i.V.m. dem Rückbau von drei WEA AN Bonus 76/2 MW das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zurzeit nicht in Aussicht zu stellen.


 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

 

Der Landkreis Heidekreis hat mit Schreiben vom 18.12.2014 die Gemeinde Neuenkirchen aufgefordert binnen einer Frist von 4 Wochen zum o.g. Vorhaben eine Stellungnahme gemäß § 36 BauGB abzugeben. Der Landkreis hat darauf hingewiesen, dass bei nicht vollständigen Unterlagen, die für eine abschließende Beurteilung erforderlich sind, innerhalb von 3 Wochen eine entsprechende Benachrichtigung des Landkreises erfolgt.

Die Gemeinde Neuenkirchen hat mit Schreiben vom 21.01.2015 um weitere Planunterlagen, insbesondere zu Themen des Naturschutzes, gebeten.

 

Bauleitplanung der Gemeinde Neuenkirchen - Beschlussgrundlagen

Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen hat in seiner Sitzung am 19.02.2015 für die
16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen (Sonderbauflächen Konzentrationszonen für Windenergie - Bereich Ilhorn) den Aufstellungsbeschluss gefasst (gem. § 2 Abs. 1 BauGB). Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen hat in gleicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 “Sondergebiet Windenergie Ilhorn“, einschl. örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung, Ortschaft Ilhorn und Gilmerdingen, beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB):

  • Ziele der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes

Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung von Vorrangflächen/Konzentrationszonen für die Windenergienutzung. Zu diesem Zweck ist auf der Grundlage eines noch auszuarbeitenden gesamträumlichen Konzeptes für die sich daraus ergebenden Eignungsflächen die Darstellung von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszonen für Windenergie“ geplant.

Gleichzeitig soll für die nicht für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen die Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gelten. Diese bewirkt, dass Windenergieanlagen nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen (Sonderbauflächen Konzentrationszonen für Windenergie) zulässig sein sollen. Andere, nicht von den Konzentrationszonen betroffene Flächen des Gemeindegebietes sollen zur Vermeidung einer Verspargelung der Landschaft, auch mit Rücksicht auf die Bedeutung der Landschaft für den Fremdenverkehr der Gemeinde Neuenkirchen, von Windenergieanlagen freigehalten werden.

Die Bauleitplanung dient auch der Anpassung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung (RROP des Landkreises Heidekreis). Gem. § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Darstellungen des wirksamen Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) des Landkreises Heidekreis sind als Ziel der Raumordnung für die Gemeinde Neuenkirchen bindend.

 

  • Ziele und Zwecke des B-Planes Nr. 1 “Sondergebiet Windenergie Ilhorn“, einschl. örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung, Ortschaft Ilhorn und Gilmerdingen

Die Aufstellung des B-Planes Nr. dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Windenergieanlagen. Auf der Grundlage der im RROP des Landkreises Heidekreis dargestellten Vorrangflächen für Windenergie und der daraus entwickelten Änderung des Flächennutzungsplanes (Sonderbauflächen – Konzentrationszonen für Windenergie Bereich Ilhorn) sollen die Windenergieanlagen planungsrechtlich konkretisiert werden (Feinsteuerung).

Zu diesem Zweck ist als Art der baulichen Nutzung ein sonstiges Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationszone für Windenergie“ (§ 11 Abs. 2 BauGB) aus dem parallel zu ändernden Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Rahmen des v.g. und parallel zu ändernden Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationszonen für Windenergie“ vorgesehen. Dem Entwicklungsgebot wird entsprochen.

Im Bebauungsplan sollen Aussagen über Art und Umfang der zukünftigen Windenergieanlagen durch bodenrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften konkretisiert werden. Hierbei sollen zur hinreichenden Berücksichtigung der landschaftlichen Integration und mit Rücksicht auf die benachbarten Siedlungsbereiche (hier besonders Ilhorn) Festsetzungen zur max. Anzahl und max. Höhe der baulichen Anlagen (Nabenhöhe/Gesamthöhe) getroffen werden. Diese sollen sich auf die Festsetzung der Anlagenstandorte durch ausreichend dimensionierte Baugrenzen und überbaubare Grundstücksflächen, Begrenzung der max. Höhe der baulichen Anlagen beziehen. Flankierend sollen örtliche Bauvorschriften einen möglichst einheitlich gestalteten Windenergiepark gewährleisten, sodass eine visuelle Irritation durch unterschiedliche Windenergieanlagen vermieden wird, die u.a. sonst durch unterschiedliche Bauformen bzgl. variierender Höhen, unterschiedlicher Masten oder Rotordurchmesser entstehen könnten.

Den Belangen des Naturschutzes und des Artenschutzes soll durch möglichst im Nahbereich des Eingriffes vorzusehende Kompensationsflächen und Maßnahmen Rechnung getragen. Diese sollen im B-Plan entsprechend ermittelt und festgesetzt werden.

 

Antrag auf Zurückstellung des Baugesuches

Die Gemeinde Neuenkirchen beabsichtigt die planungsrechtliche Steuerung der Windenergie bezogen auf das Gemeindegebiet im Rahmen der v.g. FNP-Änderung durchzuführen. Hierbei ist sie an die im wirksamen RROP des Landkreises Heidekreis dargelegten Ziele der Raumordnung im Wege der Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB gebunden. Insbesondere soll durch die FNP-Änderung für die nicht von Vorrang- bzw. Konzentrationszonen für Windenergie betroffenen Flächen die Ausschlusswirkung
gem § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB gelten.

Für die im RROP bereits dargestellten Vorrangflächen für Windenergie wird der Bebauungsplan Nr. 1 “Sondergebiet Windenergie Ilhorn“, einschl. örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung, Ortschaft Ilhorn und Gilmerdingen, aufgestellt.

 

 

Dieser soll durch textliche sowie zeichnerische Festsetzungen im Sinne einer städtebaulichen Feinsteuerung der hier möglichen Windenergieanlagen zu einer möglichst landschaftsgerechten und für die umliegenden Siedlungsbereiche verträglichen Anlagenstruktur beitragen. Auf die geplanten o.g. Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 1 wird hier Bezug genommen.

Die Gemeinde Neuenkirchen hat mit Schreiben des Landkreises Heidekreis vom 18.12.2014 Kenntnis von dem hier in Rede stehenden Antrag der Fa. FWE Windpark TIS K/S erlangt. Die Fa. FWE Windpark TIS K/S beabsichtigt die Errichtung von 3 Windenergieanlagen innerhalb des im RROP ausgewiesenen Vorranggebietes. Hierbei ist der Rückbau der bestehenden 3 Windenergieanlagen (Altanlagen) geplant.

Von den bisher im Bereich Ilhorn/Gilmerdingen befindlichen 5 Windenergieanlagen würden zukünftig 3 Windenergieanlagen der Fa. FWE Windpark TIS K/S demnach durch neuere Anlagen des Typs GAMESA G 97 ersetzt. Diese würden zukünftig innerhalb der Vorrangflächen des RROP liegen.

Darüber hinaus hat die Gemeinde Kenntnis davon erlangt, dass die Fa. Gamesa Energie Deutschland GmbH ebenfalls 3 (weitere) Windenergieanlagen gleichen Typs innerhalb der hier in Rede stehenden Vorrangflächen des RROPs errichten will. Innerhalb des im RROP darstellten Vorranggebietes für Windenergie sind zukünftig dann insgesamt
6 Windenergieanlagen geplant.

Darüber hinaus würden nach Errichtung der hier geplanten Windenergieanlagen zwei Windenergieanlagen als bereits bestehende (Alt)-Anlagen außerhalb der im RROP wirksam ausgewiesenen Vorrangflächen für die Windenergie verbleiben. Diese weisen im Vergleich zu den in den Vorrangflächen geplanten Windenergieanlagen eine deutlich niedrigere Höhe auf. Visuelle Irritationen und erhebliche Beeinträchtigungen des bisher durch Anlagengleichheit bestehenden harmonischen Landschaftsbildes wären dann die Folge.

Insgesamt würden im Bereich Ilhorn/Gilmerdingen insgesamt 8 Windenergieanlagen zu erwarten sein (6 neue und 2 alte Windenergieanlagen), die gegenüber der heutigen Anlagenkonfiguration mindestens eine Vorprüfung des Einzelfalles gem. UVPG erfordern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine Aussagen zu einem Ergebnis einer
UVP-Vorprüfung bekannt.

Die Gemeine Neuenkirchen kann durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu einer Feinsteuerung des Windparks beitragen, ohne die Windenergienutzung in Frage zu stellen, sodass ein möglichst landschaftsverträglicher Windpark realisiert werden kann. Hierzu bedarf es neben der v.g. bodenrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen auch der Rücknahme der außerhalb der im RROP des Landkreises Heidekreis dargestellten Vorrangflächen für Windenergie gelegenen Altanlagen (WEA). Die Altanlagen sollen in diesem Zusammenhang zu Gunsten einer besseren Ausnutzung der Vorrangflächen für Windenergie möglichst zurückgebaut werden. Dies stellt eine Form des Repowering dar.  

Auf der Grundlage des § 249 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde auf die lokale Steuerung von Windenergieanlagen auch durch die Feinsteuerung von Festsetzungen innerhalb eines Bebauungsplanes Einfluss nehmen.

 

Gemäß § 249 (Sonderregelungen zur Windenergie) ist aufgeführt, dass in einem Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB auch festgesetzt werden kann, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen.

In dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan Nr. 1 strebt die Gemeinde Neuenkirchen u.a., d.h. neben der Feinsteuerung innerhalb des Vorranggebietes, die Ordnung der außerhalb des Vorranggebietes befindlichen 2 Altanlagen an, da diese zukünftig außerhalb des Vorranggebietes/ Konzentrationszone liegen und durch die geringere Anlagengröße zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie der nächsten Siedlungsbereiche (visuelle Beeinträchtigung) beitragen werden. Die bisherigen Standorte der v.g. Altanlagen wurden zur weitergehenden städtebaulichen Ordnung in den Bebauungsplan Nr. 1 einbezogen, um von der Möglichkeit des § 249 Abs. 3 BauGB Gebrauch machen zu können. Durch den vorliegenden Antrag auf Errichtung von drei Windenergieanlagen i.V.m. dem Rückbau von drei bestehenden Windenergieanlagen ist zu befürchten, dass die Durchführung der oben beschriebenen Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Daher stellt die Gemeinde Neuenkirchen den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuches gem. § 15 BauGB.

 

Rechtsgrundlage:

„§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde an Stelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

…….

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.“

 

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

 

 

Im Auftrage

 

 

(B. Pomian)

 

 

Herrn Bürgermeister C. Brunkhorst zur Entscheidung

 

 

(C. Brunkhorst)