hier: Zurückstellung des Antrages
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
1.
Der Rat der
Gemeinde Neuenkirchen beschließt auf der Grundlage des Aufstellungsbeschluss (§
2 Abs. 1 BauGB) für den Bebauungsplan Nr. 1 “Sondergebiet Windenergie Ilhorn“,
einschl. örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung, Ortschaft Ilhorn und
Gilmerdingen und des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) zur 16.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen (Sonderbauflächen
Konzentrationszonen für Windenergie - Bereich Ilhorn) die Zurückstellung des
Antrages der Firma FWE Windpark TIS K/S auf „Errichtung von drei WEA Gamesa G
97 i.V.m. dem Rückbau von drei WEA AN Bonus 76/2 MW“ gem. § 15 BauGB.
Auf die dieser
Vorlage beigefügten Antragsunterlagen wird hingewiesen und Bezug genommen.
2.
Der Rat der
Gemeinde Neuenkirchen beschließt, zu dem Antrag der Fa. FWE Windpark TIS K/S
auf „Errichtung von drei WEA Gamesa G 97 i.V.m. dem Rückbau von drei WEA AN
Bonus 76/2 MW das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zurzeit nicht in
Aussicht zu stellen.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Der Landkreis
Heidekreis hat mit Schreiben vom 18.12.2014 die Gemeinde Neuenkirchen
aufgefordert binnen einer Frist von 4 Wochen zum o.g. Vorhaben eine
Stellungnahme gemäß § 36 BauGB abzugeben. Der Landkreis hat darauf hingewiesen,
dass bei nicht vollständigen Unterlagen, die für eine abschließende Beurteilung
erforderlich sind, innerhalb von 3 Wochen eine entsprechende Benachrichtigung
des Landkreises erfolgt.
Die Gemeinde
Neuenkirchen hat mit Schreiben vom 21.01.2015 um weitere Planunterlagen,
insbesondere zu Themen des Naturschutzes, gebeten.
Bauleitplanung der Gemeinde Neuenkirchen -
Beschlussgrundlagen
Der Rat der
Gemeinde Neuenkirchen hat in seiner Sitzung am 19.02.2015 für die
16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen
(Sonderbauflächen Konzentrationszonen für Windenergie - Bereich Ilhorn) den
Aufstellungsbeschluss gefasst (gem. § 2 Abs. 1 BauGB). Der Rat der Gemeinde
Neuenkirchen hat in gleicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1
“Sondergebiet Windenergie Ilhorn“, einschl. örtlicher Bauvorschriften über
Gestaltung, Ortschaft Ilhorn und Gilmerdingen, beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB):
- Ziele der 16. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes
dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung
von Vorrangflächen/Konzentrationszonen für die Windenergienutzung. Zu diesem
Zweck ist auf der Grundlage eines noch auszuarbeitenden gesamträumlichen
Konzeptes für die sich daraus ergebenden Eignungsflächen die Darstellung von Sonderbauflächen
mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszonen für Windenergie“ geplant.
Gleichzeitig soll
für die nicht für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen die
Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gelten. Diese bewirkt, dass
Windenergieanlagen nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen (Sonderbauflächen
Konzentrationszonen für Windenergie) zulässig sein sollen. Andere, nicht von
den Konzentrationszonen betroffene Flächen des Gemeindegebietes sollen zur
Vermeidung einer Verspargelung der Landschaft, auch mit Rücksicht auf die
Bedeutung der Landschaft für den Fremdenverkehr der Gemeinde Neuenkirchen, von
Windenergieanlagen freigehalten werden.
Die Bauleitplanung
dient auch der Anpassung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung
(RROP des Landkreises Heidekreis). Gem. § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne
den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Darstellungen des wirksamen
Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP) des Landkreises Heidekreis sind als
Ziel der Raumordnung für die Gemeinde Neuenkirchen bindend.
- Ziele und Zwecke des B-Planes Nr. 1
“Sondergebiet Windenergie Ilhorn“, einschl. örtlicher Bauvorschriften über
Gestaltung, Ortschaft Ilhorn und Gilmerdingen
Die Aufstellung des
B-Planes Nr. dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Realisierung von Windenergieanlagen. Auf der Grundlage der im RROP des
Landkreises Heidekreis dargestellten Vorrangflächen für Windenergie und der
daraus entwickelten Änderung des Flächennutzungsplanes (Sonderbauflächen –
Konzentrationszonen für Windenergie Bereich Ilhorn) sollen die
Windenergieanlagen planungsrechtlich konkretisiert werden (Feinsteuerung).
Zu diesem Zweck ist
als Art der baulichen Nutzung ein sonstiges Sondergebiet mit der besonderen
Zweckbestimmung „Konzentrationszone für Windenergie“ (§ 11 Abs. 2 BauGB) aus
dem parallel zu ändernden Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Rahmen des v.g.
und parallel zu ändernden Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von
Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationszonen für
Windenergie“ vorgesehen. Dem Entwicklungsgebot wird entsprochen.
Im Bebauungsplan
sollen Aussagen über Art und Umfang der zukünftigen Windenergieanlagen durch
bodenrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften konkretisiert
werden. Hierbei sollen zur hinreichenden Berücksichtigung der landschaftlichen
Integration und mit Rücksicht auf die benachbarten Siedlungsbereiche (hier
besonders Ilhorn) Festsetzungen zur max. Anzahl und max. Höhe der baulichen
Anlagen (Nabenhöhe/Gesamthöhe) getroffen werden. Diese sollen sich auf die
Festsetzung der Anlagenstandorte durch ausreichend dimensionierte Baugrenzen
und überbaubare Grundstücksflächen, Begrenzung der max. Höhe der baulichen
Anlagen beziehen. Flankierend sollen örtliche Bauvorschriften einen möglichst
einheitlich gestalteten Windenergiepark gewährleisten, sodass eine visuelle
Irritation durch unterschiedliche Windenergieanlagen vermieden wird, die u.a.
sonst durch unterschiedliche Bauformen bzgl. variierender Höhen, unterschiedlicher
Masten oder Rotordurchmesser entstehen könnten.
Den Belangen des
Naturschutzes und des Artenschutzes soll durch möglichst im Nahbereich des
Eingriffes vorzusehende Kompensationsflächen und Maßnahmen Rechnung getragen.
Diese sollen im B-Plan entsprechend ermittelt und festgesetzt werden.
Antrag auf Zurückstellung des Baugesuches
Die Gemeinde
Neuenkirchen beabsichtigt die planungsrechtliche Steuerung der Windenergie
bezogen auf das Gemeindegebiet im Rahmen der v.g. FNP-Änderung durchzuführen.
Hierbei ist sie an die im wirksamen RROP des Landkreises Heidekreis dargelegten
Ziele der Raumordnung im Wege der Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB
gebunden. Insbesondere soll durch die FNP-Änderung für die nicht von Vorrang-
bzw. Konzentrationszonen für Windenergie betroffenen Flächen die
Ausschlusswirkung
gem § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB gelten.
Für die im RROP
bereits dargestellten Vorrangflächen für Windenergie wird der Bebauungsplan Nr.
1 “Sondergebiet Windenergie Ilhorn“, einschl. örtlicher Bauvorschriften über
Gestaltung, Ortschaft Ilhorn und Gilmerdingen, aufgestellt.
Dieser soll durch
textliche sowie zeichnerische Festsetzungen im Sinne einer städtebaulichen
Feinsteuerung der hier möglichen Windenergieanlagen zu einer möglichst
landschaftsgerechten und für die umliegenden Siedlungsbereiche verträglichen
Anlagenstruktur beitragen. Auf die geplanten o.g. Inhalte des Bebauungsplanes
Nr. 1 wird hier Bezug genommen.
Die Gemeinde
Neuenkirchen hat mit Schreiben des Landkreises Heidekreis vom 18.12.2014
Kenntnis von dem hier in Rede stehenden Antrag der Fa. FWE Windpark TIS K/S
erlangt. Die Fa. FWE Windpark TIS K/S beabsichtigt die Errichtung von 3
Windenergieanlagen innerhalb des im RROP ausgewiesenen Vorranggebietes. Hierbei
ist der Rückbau der bestehenden 3 Windenergieanlagen (Altanlagen) geplant.
Von den bisher im
Bereich Ilhorn/Gilmerdingen befindlichen 5 Windenergieanlagen würden zukünftig
3 Windenergieanlagen der Fa. FWE Windpark TIS K/S demnach durch neuere Anlagen
des Typs GAMESA G 97 ersetzt. Diese würden zukünftig innerhalb der
Vorrangflächen des RROP liegen.
Darüber hinaus hat
die Gemeinde Kenntnis davon erlangt, dass die Fa. Gamesa Energie Deutschland
GmbH ebenfalls 3 (weitere) Windenergieanlagen gleichen Typs innerhalb der hier
in Rede stehenden Vorrangflächen des RROPs errichten will. Innerhalb des im
RROP darstellten Vorranggebietes für Windenergie sind zukünftig dann insgesamt
6 Windenergieanlagen geplant.
Darüber hinaus
würden nach Errichtung der hier geplanten Windenergieanlagen zwei
Windenergieanlagen als bereits bestehende (Alt)-Anlagen außerhalb der im RROP
wirksam ausgewiesenen Vorrangflächen für die Windenergie verbleiben. Diese
weisen im Vergleich zu den in den Vorrangflächen geplanten Windenergieanlagen
eine deutlich niedrigere Höhe auf. Visuelle Irritationen und erhebliche
Beeinträchtigungen des bisher durch Anlagengleichheit bestehenden harmonischen
Landschaftsbildes wären dann die Folge.
Insgesamt würden im
Bereich Ilhorn/Gilmerdingen insgesamt 8 Windenergieanlagen zu erwarten sein (6
neue und 2 alte Windenergieanlagen), die gegenüber der heutigen
Anlagenkonfiguration mindestens eine Vorprüfung des Einzelfalles gem. UVPG
erfordern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind keine Aussagen zu einem Ergebnis
einer
UVP-Vorprüfung bekannt.
Die Gemeine
Neuenkirchen kann durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu einer
Feinsteuerung des Windparks beitragen, ohne die Windenergienutzung in Frage zu
stellen, sodass ein möglichst landschaftsverträglicher Windpark realisiert
werden kann. Hierzu bedarf es neben der v.g. bodenrechtlichen und
gestalterischen Festsetzungen auch der Rücknahme der außerhalb der im RROP des
Landkreises Heidekreis dargestellten Vorrangflächen für Windenergie gelegenen
Altanlagen (WEA). Die Altanlagen sollen in diesem Zusammenhang zu Gunsten einer
besseren Ausnutzung der Vorrangflächen für Windenergie möglichst zurückgebaut
werden. Dies stellt eine Form des Repowering dar.
Auf der Grundlage des
§ 249 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde auf die lokale Steuerung von
Windenergieanlagen auch durch die Feinsteuerung von Festsetzungen innerhalb
eines Bebauungsplanes Einfluss nehmen.
Gemäß § 249
(Sonderregelungen zur Windenergie) ist aufgeführt, dass in einem Bebauungsplan
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB auch festgesetzt werden kann, dass die
im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn
sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten
Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen
innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist
zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen
können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des
Gemeindegebiets liegen.
In dem hier in Rede
stehenden Bebauungsplan Nr. 1 strebt die Gemeinde Neuenkirchen u.a., d.h. neben
der Feinsteuerung innerhalb des Vorranggebietes, die Ordnung der außerhalb des
Vorranggebietes befindlichen 2 Altanlagen an, da diese zukünftig außerhalb des
Vorranggebietes/ Konzentrationszone liegen und durch die geringere Anlagengröße
zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie der nächsten
Siedlungsbereiche (visuelle Beeinträchtigung) beitragen werden. Die bisherigen
Standorte der v.g. Altanlagen wurden zur weitergehenden städtebaulichen Ordnung
in den Bebauungsplan Nr. 1 einbezogen, um von der Möglichkeit des § 249 Abs. 3
BauGB Gebrauch machen zu können. Durch den vorliegenden Antrag auf Errichtung
von drei Windenergieanlagen i.V.m. dem Rückbau von drei bestehenden
Windenergieanlagen ist zu befürchten, dass die Durchführung der oben
beschriebenen Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert werden würde. Daher stellt die Gemeinde Neuenkirchen den Antrag auf
Zurückstellung des Baugesuches gem. § 15 BauGB.
Rechtsgrundlage:
„§ 15 Zurückstellung von Baugesuchen
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14
nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine
beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die
Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die
Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten
auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch
das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird
kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde an
Stelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige
Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist
ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1
gleich.
…….
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die
Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach
Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde
beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden
sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das
Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen
dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der
Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die
Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz
1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem
Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat,
zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde
auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres
Jahr aussetzen.“
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
|
Im Auftrage (B. Pomian) |
Herrn
Bürgermeister C. Brunkhorst zur Entscheidung
|
(C.
Brunkhorst) |