Änderung der Art der baulichen Nutzung für die im anliegenden Lageplan dargestellte Teilfläche des Plangebietes
a. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b. Beschluss über die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
c. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Zu a.)
Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur 21.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen über die Änderung
der Art der baulichen Nutzung einer Teilfläche des im anliegenden Lageplan
dargestellten Bereiches wird gefasst.
Der Lageplan mit dem dargestellten Plangebiet ist Teil
dieser Beschlussfassung.
Zu b.)
Es wird beschlossen, die frühzeitige Bürgerbeteiligung
gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Zu c.)
Es wird beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Der Rat der Gemeinde
Neuenkirchen hat in seiner Sitzung am 17.10.2019 den Beschluss zur Aufstellung
eines Bebauungsplanes für den Bereich des Gewerbegrundstückes Thorsten von
Fintel, Rutenmühler Straße in Brochdorf gefasst.
Mit der
verbindlichen Bauleitplanung soll Planungssicherheit für den Bestand, die
Fortführung und eine Erweiterung des Betriebes erwirkt werden.
Der Entwurf des
Bebauungsplanes setzt in der Art der baulichen Nutzung für eine Teilfläche des
Grundstückes „M“ gemischte Bauflächen fest.
Der
rechtsverbindliche Flächennutzungsplan aber „MD“ Dorfgebiet.
Die Festsetzungen
des FNP und des B-Planes müssen in der Art der baulichen Nutzung übereinstimmen.
Da der Antragsteller
das Grundstück als gemischt genutztes Gewerbegrundstück nutzen möchte, ist eine
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Dazu soll ein
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst werden.
Die frühzeitige
Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
Die zu beteiligenden
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen gem. § 4 Abs. 1 BauGB
frühzeitig an der Planung beteiligt werden.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Der Antragsteller hat die Kosten
des Verfahrens zu tragen.