Betreff
21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen;
Änderung der Art der baulichen Nutzung für die im anliegenden Lageplan dargestellte Teilfläche des Plangebietes

a. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b. Beschluss über die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
c. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage
0374/2020
Aktenzeichen
60
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

Zu a.)

Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen über die Änderung der Art der baulichen Nutzung einer Teilfläche des im anliegenden Lageplan dargestellten Bereiches wird gefasst.

 

Der Lageplan mit dem dargestellten Plangebiet ist Teil dieser Beschlussfassung.

 

Zu b.)

Es wird beschlossen, die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Zu c.)

Es wird beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger  öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

 

Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen hat in seiner Sitzung am 17.10.2019 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des Gewerbegrundstückes Thorsten von Fintel, Rutenmühler Straße in Brochdorf gefasst.

Mit der verbindlichen Bauleitplanung soll Planungssicherheit für den Bestand, die Fortführung und eine Erweiterung des Betriebes erwirkt werden.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes setzt in der Art der baulichen Nutzung für eine Teilfläche des Grundstückes „M“ gemischte Bauflächen fest.

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan aber „MD“ Dorfgebiet.

Die Festsetzungen des FNP und des B-Planes müssen in der Art der baulichen Nutzung  übereinstimmen.

 

Da der Antragsteller das Grundstück als gemischt genutztes Gewerbegrundstück nutzen möchte, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

 

Dazu soll ein Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst werden.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen gem. § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt werden.

 

 

 

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

 

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.