Betreff
Änderung der Satzung der Gemeinde Neuenkirchen für die integrative Kindertagesstätte "Tausendfüßler" Neuenkirchen, Kindergarten "Löwenzahn" Tewek und der Waldkindergärten
Vorlage
0002/2015
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

Die Neufassung der Satzung für die gemeindlichen Kindergarten wird rückwirkend zum 01.01.2015 beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

In den letzten zwei Jahren haben sich einige Änderungen im Bereich der Kindergärten ergeben. Aus diesem Grund soll die Satzung für die gemeindlichen Kindergärten neugefasst und folgende Änderungen in die Satzung aufgenommen werden:

 

-       § 1 Allgemeines

·         Hinzufügung des Waldkindergartens Neuenkirchen

 

-       § 3  Aufnahme und Ausschluss

·         Ausschluss von Kindern nach schriftlicher Mitteilung bei Gebührenrückstand von mehr als einem Monat und unentschuldigtem Fernbleiben länger als eine Woche

 

-        § 4 Öffnungs- und Betreuungszeiten, Ferienregelung

·         Festsetzung der Schließzeiten und Betreuungszeiten in der Feriengruppe durch den Bürgermeister in Abstimmung mit der Kindergartenleitung und Elternbeirat sowie deren Bekanntgabe.

·         Schriftliche Anmeldung zur Feriengruppe berechtigt zur Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach § 9 (3)

 

-       § 5  Gesundheitsvorsorge

·         Vorlage Impfpass und Vorsorgeheft des Kindes bei Aufnahme

·         Vergabe von Medikamenten

 

-       § 9 Benutzungsgebühren

·         Berechnung des Zahlungszeitraumes (11 Monate) gilt das Betreuungsjahr. Der (Haupt-)Ferienmonat ist von der Zahlung ausgenommen, sofern nicht die Feriengruppe in Anspruch genommen wird.

·         Gebühr für die Feriengruppe als festen Betrag nach Betreuungsstunden, jedoch mind. 4 Stunden täglich. Hier gilt keine Gebührenermäßigung.

·         Festlegung der Reihenfolge bei der Geschwisterermäßigung ( 1. Kind – Kindergartenkind, Krippenplätze vor Hortplätze)

 

-       § 10 Gebührenermäßigung

·         Gebührenanpassung bei Verminderung oder Anstieg des Einkommens um mehr als 15 %

 

-       § 12 Schlussvorschriften (Ordnungswidrigkeiten)

 

-       Änderung der Gebührenstaffel im Hinblick auf die Erhöhung der Grundbeträge nach dem SGB XII (Berechnungsgrundlage)

 

Die Satzung ist als Anlage und Bestandteil beigefügt.

 

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

Keine Veränderung in den Ansätzen 2015.

 

 

 

Im Auftrag

 

 

Riebesehl

 

 

Herrn Bürgermeister C. Brunkhorst zur Entscheidung

 

 

 

 

 

(C. Brunkhorst)