Betreff
Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Neuenkirchen über die Beseitigung des Abwassers
(Abwasserbeseitigungssatzung vom 28.11.1988 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 20.06.1995)
Vorlage
0353/2019
Aktenzeichen
60
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

Die Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Neuenkirchen über die Beseitigung des Abwassers (Abwasserbeseitigungssatzung vom 28.11.1988) wird beschlossen.

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

Gem. Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Neuenkirchen über die Beseitigung des Abwasser (Abwasserbeseitigungssatzung vom 28.11.1988) betreibt die Gemeinde jeweils als selbstständige öffentliche Einrichtung eine Niederschlagswasserbeseitigungsanlage für die Ortschaften Neuenkirchen, Delmsen, Brochdorf, Gilmerdingen, Ilhorn, Sprengel, Tewel, Schwalingen und Grauen (§ 1 Abs. 3 Nr. c der 1. Änderungssatzung).

 

Nach dieser Regelung haben die Grundstückseigentümer einen Rechtsanspruch darauf, ihr Grundstück an eine Niederschlagswasserbeseitigungsanlage anschließen zu können und diese Anlage benutzen zu dürfen.

 

Gem. § 96 Abs. 3 des Nieders. Wassergesetzes sind zur Beseitigung des Niederschlagswassers aber anstelle der Gemeinde vorrangig die Grundstückseigentümer verpflichtet.

Das gilt nicht, wenn die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt, wie das zurzeit der Fall ist.

 

Es wird vorgeschlagen, auf den Anschluss- und Benutzungszwang betreff Oberflächenentwässerung zu verzichten, weil nicht alle Grundstückseigentümer eine ordnungsgemäße Einleitung in die Kanalsysteme vornehmen können.

Des Weiteren hat sich in der Praxis die sogenannte „Anschlussberechtigung“ bewährt. Der Grundstückseigentümer entscheidet selber, ob er sein Grundstück an den Regenwasserkanal anschließen möchte oder nicht. Von dieser Möglichkeit wird im Hinblick auf den ökologischen Aspekt und der Frischwassereinsparung immer mehr Gebrauch gemacht.

 

Es wird daher vorgeschlagen, eine entsprechende Satzungsänderung zu beschließen.

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

 

Die Kosten zur rechtswirksamen Durchführung trägt die Gemeinde Neuenkirchen.