a. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b. Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
c. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Zu a.
Der
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird für den Bebauungsplan Nr. 4
„Vor dem Bruche“, Ortschaft Brochdorf, zur Ausweisung von gemischt genutzten
Flächen gefasst.,
Das Plangebiet
erstreckt sich auf den im Lageplan dargestellten Bereich, der Teil dieser
Beschlussfassung ist.
Das Plangebiet ist
identisch mit dem Planbereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Neuenkirchen.
Zu b.
Es wird beschlossen,
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Zu c.
Es wird beschlossen,
die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Bebauungsplan
soll die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 4 „Vor dem Bruche“, Ortschaft Brochdorf,
erhalten.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Der
Grundstückseigentümer Thorsten von Fintel aus Brochdorf hat den Antrag
gestellt, eine Teilfläche seines Grundstückes in der Rutenmühler
Straße/Bornbusch mit verbindlicher Bauleitplanung (Bebauungsplan) zu
überplanen.
Die
Plangebietsfläche soll sich auf die Fläche der 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes beziehen und gemischte Nutzungsmöglichkeiten, wie
Wohnbebauung, gewerblich genutzte Hallen und Lagerflächen, zulassen.
Der Antragsteller
möchte damit die Planungssicherheit für den Bestand, die Fortführung und
Erweiterung des Betriebes erwirken.
Dazu soll ein
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst werden.
Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
Die zu beteiligenden
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen gem. § 4 Abs. 1 BauGB
frühzeitig an der Planung beteiligt werden.
Der Bebauungsplan
soll die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 4 „Vor dem Bruche“, Ortschaft Brochdorf,
erhalten.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Der Antragsteller hat die Kosten
des Verfahrens zu tragen.