1. Benennung der Miglieder
2. Losentscheidungen
3. Feststellungsbeschluss gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Der Rat stellt die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung gemäß § 71 Abs. 5 NkomVG im Verwaltungsausschuss wie folgt fest:
CDU 4
Beigeordnete
SPD Beigeordneter
FDP/Hoops Beigeordneter
FLuPiS Beigeordneter
Ordentliches Mitglied: |
Vertreter: |
||||
Name |
Vorname |
Partei |
Name |
Vorname |
Partei |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
Mit beratender Stimme gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 NkomVG
(Grundmandat):
________________________________________
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Gemäß § 71 Abs. 9 NkomVG muss ein Ausschuss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen in der Vertretung entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird.
Die neugebildete Gruppe „Freie Liste unabhängiger Politik im Sticht“ hat mit Schreiben vom 13. Mai 2019 einen Antrag auf Neubesetzung sämtlicher Ausschüsse gestellt.
Der
Verwaltungsausschuss wird nach § 75 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 2
und Abs. 3 NkomVG in der Weise gebildet, das die vom Rat festgelegte Zahl der
Sitze auf die Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der
Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen und Gruppen zur Mitgliederzahl aller
Fraktionen und Gruppen verteilt werden.
Dabei erhält jede
Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben, auf die
Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet
das Los, das der Ratsvorsitzende zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen
benennen die Mitglieder.
Nach § 71 Abs. 4
NkomVG sind Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach § 71
Abs. 2 NkomVG kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied
mit beratender Stimme in den Verwaltungsausschuss zu entsenden (Grundmandat).
Nach der Berechnung
ergibt sich folgende Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss:
Partei Fraktion |
|
Berechnung |
|
Sitz(e) |
|
gerundet |
|
Sitz(e) |
CDU |
|
10 x 6 : 16 |
= |
3,750 |
|
3+1 |
|
3 + 1 = 4 |
SPD |
|
2 x 6 : 16 |
= |
0,750 |
|
0 |
|
0 |
FDP/Hoops |
|
2
x 6 : 16 |
= |
0,750 |
|
0 |
|
0 |
FLuPiS |
|
2
x 6 : 16 |
= |
0,750 |
|
0 |
|
0 |
Hier kommt § 71
Abs. 3 NKomVG zum Tragen.
Gehören einer
Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr
mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu.
Ist dies nicht
gewährleistet, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze
abweichend zu verteilen.
In diesem Fall
wird zunächst der CDU ein weiterer Sitz zugeteilt.
Die verbleibenden
zwei Sitze sind durch Losentscheid zu vergeben. Das Los zieht der
Ratsvorsitzende.
Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist jeweils eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen (§ 75 Abs. 1 Satz 3
NkomVG). Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion
oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Entfällt