Betreff
Neubesetzung des Verwaltungsausschusses;
1. Benennung der Miglieder
2. Losentscheidungen
3. Feststellungsbeschluss gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG
Vorlage
0336/2019
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

Der Rat stellt die Sitzverteilung und die Ausschussbesetzung gemäß § 71 Abs. 5 NkomVG im Verwaltungsausschuss wie folgt fest:

 

 

     CDU                                                               4 Beigeordnete

      SPD                                                   Beigeordneter

      FDP/Hoops                                    Beigeordneter

      FLuPiS                                                              Beigeordneter

 

 

 

 

Ordentliches Mitglied:

Vertreter:

Name

Vorname

Partei

Name

Vorname

Partei

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit beratender Stimme gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 NkomVG
(Grundmandat):

 

________________________________________

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

 

Gemäß § 71 Abs. 9 NkomVG muss ein Ausschuss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen in der Vertretung entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird.

 

Die neugebildete Gruppe „Freie Liste unabhängiger Politik im Sticht“ hat mit Schreiben vom 13. Mai 2019 einen Antrag auf Neubesetzung sämtlicher Ausschüsse gestellt.

 

Der Verwaltungsausschuss wird nach § 75 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 und Abs. 3 NkomVG in der Weise gebildet, das die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen und Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen verteilt werden.

 

Dabei erhält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das der Ratsvorsitzende zu ziehen hat. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Mitglieder.

 

Nach § 71 Abs. 4 NkomVG sind Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach § 71 Abs. 2 NkomVG kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Verwaltungsausschuss zu entsenden (Grundmandat).

 

Nach der Berechnung ergibt sich folgende Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss:

 

Partei

Fraktion

 

Berechnung

 

Sitz(e)

 

gerundet

 

Sitz(e)

CDU

 

10 x 6 : 16

=

3,750

 

3+1

 

3 + 1 = 4

SPD

 

  2 x 6 : 16

=

0,750

 

0

 

0

FDP/Hoops

 

  2 x 6 : 16

=

0,750

 

0

 

0

FLuPiS

 

  2 x 6 : 16

=

0,750

 

0

 

0

 

Hier kommt § 71 Abs. 3 NKomVG zum Tragen.

 

Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu.

 

Ist dies nicht gewährleistet, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend zu verteilen.

 

In diesem Fall wird zunächst der CDU ein weiterer Sitz zugeteilt.

 

Die verbleibenden zwei Sitze sind durch Losentscheid zu vergeben. Das Los zieht der Ratsvorsitzende.

 

Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen (§ 75 Abs. 1 Satz 3 NkomVG). Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander.

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

 

Entfällt