BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
- Der Jahresabschluss der Gemeinde Neuenkirchen für das Haushaltsjahr 2017 wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG beschlossen.
- Für das Haushaltsjahr 2017 wird dem Bürgermeister der Gemeinde Neuenkirchen gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG uneingeschränkte Entlastung erteilt.
- Der im Jahresabschluss entstandene Fehlbetrag im ordentlichen Ergebnis wird gem. § 24 Abs. 1 KomHKVO aus der aus Überschüssen gebildeten Rücklage des ordentlichen Ergebnisses gedeckt.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Gemäß § 128 Abs. 1 NKomVG hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Es sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen, und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
Der Jahresabschluss besteht nach § 128 Abs.2 NKomVG aus
• Ergebnisrechnung
• Finanzrechnung
• Bilanz
• Anhang
Dem Anhang sind nach § 128 Abs. 2 NKomVG beigefügt
• Rechenschaftsbericht
• Anlagenübersicht
• Schuldenübersicht
• Forderungsübersicht
• Übersicht übertragener Haushaltsermächtigungen
Der Jahresabschluss 2017 mit den genannten Inhalten wird mit dieser Beratungsvorlage übersandt. Die Ergebnisse und der Verlauf der Haushaltswirtschaft sind insbesondere im Rechenschaftsbericht ausführlich erläutert.
Entgegen des in der Planung vorgesehenen Defizits von – 116.000,00 € im Ergebnishaushalt, schließt die Ergebnisrechnung mit einem ordentlichem Ergebnis von -519.464,26 € negativer als geplant ab. Das außerordentliche Ergebnis beträgt 136.197,11 €. Für das Haushaltsjahr 2017 ergibt sich somit ein Fehlbetrag in Höhe von 383.267,15 €, der aus Rücklagen des ordentlichen Ergebnisses der Vorjahre gedeckt werden kann.
Der Bürgermeister hat die Vollständigkeit und die Richtigkeit des Jahresabschlusses am 29.11.2018 festgestellt.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Heidekreis hat in der Zeit vom 05.03...-26.03.2019 die Prüfung des Jahresabschlusses gem. § 155 und 156 NKomVG durchgeführt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Schlussbericht zusammengefasst.
Die Schlussbemerkung zu dem Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde Neuenkirchen zum 31.12.2017 hat folgenden Inhalt:
Im Verlauf der Prüfung
konnten einzelne Prüfungsfeststellungen zum Teil unmittelbar geklärt und
ausgeräumt werden. Deshalb sind sie in diesem Bericht nicht wiederholt bzw.
dokumentiert worden. Ebenso nicht erfasst sind die zur weiteren Bearbeitung
gegebenen Hinweise und Anregungen in Einzelfällen, soweit sie nicht von
grundsätzlicher und/oder erheblicher Bedeutung für die Haushaltswirtschaft der
Gemeinde Neuenkirchen sind.
Soweit sich aus den
Prüfungsbemerkungen keine Einschränkungen ergeben (siehe insbesondere die mit
Randmarkierungen versehenen Texte), wird nach pflichtgemäßer Prüfung gem. § 156
Abs. 1 NKomVG festgestellt:
- Der Haushaltsplan ist eingehalten
worden.
- Die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung sind - soweit geprüft - eingehalten worden.
- Bei den Erträgen und Aufwendungen sowie
bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und
Vermögensverkehrs wurde nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften
unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen
Wirtschaftlichkeit verfahren.
- Der Jahresabschluss enthält sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und stellt die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dar.
Gemäß §§ 58 Abs. 1 Nr.
10, 129 Abs. 1 NKomVG beschließt die Vertretung über den Jahresabschluss und
die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes
stehen die in diesem Schlussbericht dargelegten Prüfungsergebnisse einer
Entlastung nicht entgegen.
Hinweise:
Gemäß § 156 Abs. 4
NKomVG ist dieser Schlussbericht unter Beachtung der Belange des Datenschutzes
an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekannt zu
machen.
Die dauernde
Aufbewahrung des Jahresabschlusses in ausgedruckter Form gemäß § 41 Abs. 2
KomHKVO ist sicherzustellen.
Soltau,14. Mai 2019
Der Leiter: |
Der
Prüfer: |
gez. Runge |
gez. Leseberg gez. Torge-Schmidt |
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Nach § 129 Abs. 1 NKomVG ist eine Stellungnahme des
Bürgermeisters zu diesem Bericht zu fertigen. Die schriftliche Stellungnahme
und der Schlussbericht sind als Anlage beigefügt.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG: