Betreff
Beitragsfreiheit im Kindergarten ab 01.08.2018
Vorlage
0291/2018
Aktenzeichen
50.1
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

Für die über 8-stündige Betreuung im  Kindergarten werden weiterhin Elternbeiträge gemäß der bestehenden Gebührenstaffelung erhoben.

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

 

Ab dem 01. August 2018 ist der Besuch einer Tageseinrichtung, soweit ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt beitragsfrei gestellt. Beitragsfrei ist eine Betreuungszeit von höchstens 8 Stunden täglich. Dies umfasst auch die Sonderöffnungszeiten. Die Beteiligung an Essensgeldern oder Ferienzeiten durch eine gesonderte Abrechnung bleibt unberührt. Der Rechtsanspruch bleibt unverändert bestehen (4 Stunden, Vormittagsplatz).

 

Es wird den Kommunen und Trägern vom Gesetzgeber freigestellt, für die über 8-stündige Betreuungszeit Elternbeiträge zu erheben oder nicht.

 

In den gemeindlichen Einrichtungen sind im Kindergartenjahr 2018/2019 insgesamt 7 Kinder mit mehr als 8 Stunden Betreuungszeit angemeldet. Der Elternbeitrag beträgt derzeit 2.200 €/Jahr (errechnet nach der aktuell gültigen Gebührenstaffelung).

 

Einige Kommunen des Landkreises planen eine pauschale Erhebung dieser Beiträge. Dies wird vom Landkreis Heidekreis jedoch kritisch gesehen und Anträge auf Kostenübernahme würden entsprechend vom Landkreis Heidekreis abgelehnt werden. Die Eltern müssten die Beiträge dann selber zahlen.

 

Die vorschulische Sprachförderung und Sprachbildung liegt zukünftig in Verantwortung der Tageseinrichtung. Hierfür wird eine besondere Finanzhilfe vom Land gewährt. Hierüber wird eine gesonderte Vereinbarung mit dem Landkreis getroffen.

 

Der Wegfall der Gebühreneinnahmen durch die Beitragsfreiheit soll durch eine erhöhte Finanzhilfe für Personalausgaben von bisher 20 % auf 55 % für Gruppen mit Kindern von ausschließlich 3 Jahren bis zur Einschulung aufgefangen werden. Die Finanzhilfe erhöht sich jährlich um 1 % bis zum Kindergartenjahr 2021/2022 auf insgesamt 58 %.

 

Die Änderung des Schulgesetzes (Flexibilisierung des Schuleintritts) ermöglicht Eltern die Hinausschiebung des Schulbesuchs von Kindern im Geburtszeitraum 01.07. – 30.09.eines Jahres. Die Erklärung ist bis zum 01.05. abzugeben. Die Kinder haben weiterhin einen Anspruch auf den Besuch des Kindergartens. In diesem Jahr sind 3 Kinder zurückgestellt worden.

 

Durch den Wegfall der Kindergartengebühren bekommen die Familien eine große finanzielle Entlastung. Aus diesem Grund wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuungszeit weiterhin Elternbeiträge zu erheben.

Eine Satzungsänderung ist wegen der Beitragsfreiheit nicht zwingend erforderlich, da es sich um höherrangiges Landesrecht handelt.

 

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

 

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