a. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b. Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
c. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Zu a.
Der
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „Photovoltaik Anlage Ilhorn“ mit
Vorhaben- und Erschließungsplan in der Gemarkung Ilhorn wird gefasst.
Das Plangebiet
erstreckt sich auf den im anliegenden Lageplan dargestellten Bereich, der Teil
dieser Beschlussfassung ist.
Zu b.
Es wird beschlossen,
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Zu c.
Es wird beschlossen,
die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Im Rahmen der 15.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen ist die auf dem
Lageplan dargestellte Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
„Photovoltaik“ ausgewiesen worden.
Die 15. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit dem Teiländerungsbereich 15.6 ist rechtwirksam.
In konsequenter
Fortsetzung der planungsrechtlichen Entwicklung der Photovoltaikfläche in
verbindliche Bauleitplanung beantragt Herr Hans-Hermann Jacobs, Ilhorn Nr. 1,
29643 Neuenkirchen, die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit
Vorhaben- und Erschließungsplan, um den planungsrechtlich gesetzlichen
Anforderungen zur Umsetzung seiner geplanten Maßnahmen zu entsprechen.
Dazu ist der
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.
Um das Planverfahren
zügig durchzuführen, wird weiter vorgeschlagen, den Beschluss über die
frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und den Beschluss über die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Der Antragsteller hat die Kosten
für die Bauleitplanung zu tragen.
Das Einverständnis hierzu liegt
vor.