Betreff
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 "Photovoltaik Anlage Ilhorn" mit Vorhaben- und Erschließungsplan

a. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

b. Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

c. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Vorlage
0270/2018
Aktenzeichen
60
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

Zu a.

Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „Photovoltaik Anlage Ilhorn“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in der Gemarkung Ilhorn wird gefasst.

Das Plangebiet erstreckt sich auf den im anliegenden Lageplan dargestellten Bereich, der Teil dieser Beschlussfassung ist.

 

Zu b.

Es wird beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Zu c.

Es wird beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

 

Im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen ist die auf dem Lageplan dargestellte Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ ausgewiesen worden.

Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Teiländerungsbereich 15.6 ist rechtwirksam.

 

In konsequenter Fortsetzung der planungsrechtlichen Entwicklung der Photovoltaikfläche in verbindliche Bauleitplanung beantragt Herr Hans-Hermann Jacobs, Ilhorn Nr. 1, 29643 Neuenkirchen, die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan, um den planungsrechtlich gesetzlichen Anforderungen zur Umsetzung seiner geplanten Maßnahmen zu entsprechen.

 

Dazu ist der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.

 

Um das Planverfahren zügig durchzuführen, wird weiter vorgeschlagen, den Beschluss über die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und den Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen.    

 

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

 

Der Antragsteller hat die Kosten für die Bauleitplanung zu tragen.

Das Einverständnis hierzu liegt vor.