BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Gemäß § 71 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz stellt der Rat der Gemeinde Neuenkirchen fest, das folgende Personen in die Vorschlagslisten als Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 aufgenommen werden sollen:
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2._______________________________________________
3._______________________________________________
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Der Präsident des Landgerichts Lüneburg hat gemäß § 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Zahl der von jeder Gemeinde des Amtsgerichtsbezirks Soltau vorzuschlagenden Personen bestimmt.
In Anlehnung an die Einwohnerzahl sind von der Gemeinde Neuenkirchen insgesamt 3 Personen vorzuzuschlagen.
Die zu benennenden Personen werden gemäß § 71 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) nach dem Verteilungsverfahren „Hare Niemeyer“ auf die einzelnen Fraktionen aufgeteilt.
Nach diesem Verfahren entfallen auf die
CDU 2 Personenvorschläge
SPD 1 Personenvorschlag
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG: