Betreff
Wahl von Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 - 2023
Vorlage
0255/2018
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

Gemäß § 71 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz stellt der Rat der Gemeinde Neuenkirchen fest, das folgende Personen in die Vorschlagslisten als Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 aufgenommen werden sollen:

 

 

1_______________________________________________

 

2._______________________________________________

 

3._______________________________________________

 

 

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

Der Präsident des Landgerichts Lüneburg hat gemäß § 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Zahl der von jeder Gemeinde des Amtsgerichtsbezirks Soltau vorzuschlagenden Personen bestimmt.

In Anlehnung an die Einwohnerzahl sind von der Gemeinde Neuenkirchen insgesamt 3 Personen vorzuzuschlagen.

 

Die zu benennenden Personen werden gemäß § 71 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz  (NkomVG) nach dem Verteilungsverfahren „Hare Niemeyer“ auf die einzelnen Fraktionen aufgeteilt.

 

Nach diesem Verfahren entfallen auf die

 

CDU                      2 Personenvorschläge

SPD                       1 Personenvorschlag

 

 

 

 

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG: