a. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b. Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
c. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Zu a.
Der
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Ab. 1 BauGB zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „Biogasanlage Sprengel“, mit Vorhaben-
und Erschließungsplan, in der Gemarkung Sprengel, wird gefasst.
Das Plangebiet
erstreckt sich auf den im anliegenden Lageplan dargestellten Bereich, der Teil
dieser Beschlussfassung ist.
Zu b.
Es wird beschlossen,
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Zu c.
Es wird beschlossen,
die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Die Fa. RiGas GmbH -
Herr Hans- Hermann Jacobs, Ilhorn Nr. 1, 29643 Neuenkirchen,- beantragte mit
Datum vom 21.09.2017 die Ausweisung eines Sondergebietes gem. § 11 BauNVO für
Biogasnutzung.
Die genehmigte
Biogasanlage befindet sich in der Gemarkung Sprengel auf dem im anliegenden
Lageplan dargestellten Grundstück.
Die Flexibilisierung
der Stromerzeugung im Sinne der Veränderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz
erfordern Veränderungen im Anlagenbetrieb.
Die Änderung
beinhaltet die Aufstellung eines Containers mit installiertem Gas-BHKW mit 731
kWel/1.761 kW FWL zur Flexibilisierung der Anlage.
Im vorhandenen
Container befindet sich ein Gasaggregat mit 537 kWel/1.297 Kw FWL.
Das bedeutet eine
Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von 1.297 kW auf 3.058 kW.
Diese Änderung im
Anlagenbetrieb ist nicht mehr im planungsrechtlichen Rahmen einer
privilegierten Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) möglich und bedarf
somit einer verbindlichen Bauleitplanung.
Um den gesetzlichen
Anforderungen zu entsprechen, wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan vorgeschlagen. In diesem
Planverfahren können die planungsrechtlich und aus der Sicht des Umweltschutzes
und des Immissionsschutzes relevanten Wirkungen auf der Grundlage von
gutachterlichen Stellungnahmen konkret beschrieben werden.
Dazu ist der
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.
Um das Planverfahren
zügig durchzuführen, wird weiter vorgeschlagen, den Beschluss über die
frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und den Beschluss über die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Der Antragsteller hat die Kosten
der Bauleitplanung zu tragen.
Das Einverständnis dazu liegt vor.