Betreff
19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen für einen Teilbereich der Ortschaft Sprengel (Sonderbauflächen Bioenergie)

a. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB

b. Beschluss über die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB

c. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Vorlage
0253/2018
Aktenzeichen
60
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

Zu a.

Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen für einen Teilbereich der Ortschaft Sprengel (Sonderbauflächen Bioenergie) wird gefasst.

Das Plangebiet erstreckt sich auf den im anliegenden Lageplan dargestellten Bereich, der Teil dieser Beschlussfassung ist.

 

Zu b.

Es wird beschlossen, die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Zu c.

Es wird beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

 

 

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

 

Die Fa. RiGas GmbH, Herr Hans-Hermann Jacobs, Ilhorn Nr. 1, 29643 Neuenkirchen, beantragte mit Datum vom 21.09.2017 die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes in die Darstellung einer Sonderbaufläche „Bioenergie“.

Die genehmigte Biogasanlage befindet sich in der Gemarkung Sprengel auf dem im anliegenden Lageplan dargestellten Grundstück.

Die Flexibilisierung der Stromerzeugung im Sinne der Veränderungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz erfordern auch Veränderungen im Anlagenbetrieb.

 

Die Änderung beinhaltet die Aufstellung eines Containers mit installiertem Gas BHKW mit 731 KWel/ 1.761 kW FWL zur Flexibilisierung der Anlage.

Im vorhandenen Container befindet sich ein Gasaggregat mit 537 kWel/1.297 kW FWL.

Das bedeutet eine Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von 1.297 kW auf 3.058 kW.

 

Diese Änderung im Anlagenbetrieb ist nicht mehr im planungsrechtlichen Rahmen einer privilegierten Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) möglich und bedarf somit einer verbindlichen Bauleitplanung.

 

Um den rechtlichen Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu gewährleisten, ist der Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung entsprechend zu ändern und die beabsichtigte Fläche als Sonderbaufläche „Bioenergie“ darzustellen. In diesem Zusammenhang ist der Standortfrage ein Gewicht beizumessen. Da es sich jedoch bereits um eine bestehende Biogasanlage handelt, wird zunächst davon ausgegangen, dass mit der Leistungserhöhung keine standortrelevanten umweltrelevanten Auswirkungen zu erwarten sind. Diese Aspekte werden im Zuge des hier in Rede stehenden Änderungsverfahrens jedoch noch vertiefend erörtert.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen.

 

Um das Planverfahren zügig durchzuführen, wird weiter vorgeschlagen, den Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und den Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen.

 

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

Der Antragsteller hat die Kosten für das Planänderungsverfahren zu tragen.

Das Einverständnis dazu liegt vor.