a. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b. Beschluss über die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
c. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Zu a.
Der
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur 19. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen für einen Teilbereich der
Ortschaft Sprengel (Sonderbauflächen Bioenergie) wird gefasst.
Das Plangebiet
erstreckt sich auf den im anliegenden Lageplan dargestellten Bereich, der Teil
dieser Beschlussfassung ist.
Zu b.
Es wird beschlossen,
die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Zu c.
Es wird beschlossen,
die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Die Fa. RiGas GmbH,
Herr Hans-Hermann Jacobs, Ilhorn Nr. 1, 29643 Neuenkirchen, beantragte mit
Datum vom 21.09.2017 die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes in die
Darstellung einer Sonderbaufläche „Bioenergie“.
Die genehmigte
Biogasanlage befindet sich in der Gemarkung Sprengel auf dem im anliegenden
Lageplan dargestellten Grundstück.
Die Flexibilisierung
der Stromerzeugung im Sinne der Veränderungen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz erfordern
auch Veränderungen im Anlagenbetrieb.
Die Änderung
beinhaltet die Aufstellung eines Containers mit installiertem Gas BHKW mit 731
KWel/ 1.761 kW FWL zur Flexibilisierung der Anlage.
Im vorhandenen
Container befindet sich ein Gasaggregat mit 537 kWel/1.297 kW FWL.
Das bedeutet eine
Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von 1.297 kW auf 3.058 kW.
Diese Änderung im
Anlagenbetrieb ist nicht mehr im planungsrechtlichen Rahmen einer
privilegierten Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) möglich und bedarf
somit einer verbindlichen Bauleitplanung.
Um den rechtlichen
Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung durch einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zu gewährleisten, ist der Flächennutzungsplan als vorbereitende
Bauleitplanung entsprechend zu ändern und die beabsichtigte Fläche als
Sonderbaufläche „Bioenergie“ darzustellen. In diesem Zusammenhang ist der
Standortfrage ein Gewicht beizumessen. Da es sich jedoch bereits um eine
bestehende Biogasanlage handelt, wird zunächst davon ausgegangen, dass mit der
Leistungserhöhung keine standortrelevanten umweltrelevanten Auswirkungen zu
erwarten sind. Diese Aspekte werden im Zuge des hier in Rede stehenden
Änderungsverfahrens jedoch noch vertiefend erörtert.
Es wird daher
vorgeschlagen, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zur Änderung des
Flächennutzungsplanes zu fassen.
Um das Planverfahren
zügig durchzuführen, wird weiter vorgeschlagen, den Beschluss über die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und den Beschluss
über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Der Antragsteller hat die Kosten
für das Planänderungsverfahren zu tragen.
Das Einverständnis dazu liegt vor.