BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Im Bereich der Sandstraße soll das vorhandene Straßenbegleitgrün (Ahornbäume) gegen Amberbäume ausgetauscht werden,
Vor jedem Grundstück soll grundsätzlich ein Amberbaum so gepflanzt werden, dass symmetrische Abstände der Bäume unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Situation eingehalten werden.
Die Kosten des Pflanzgutes trägt der jeweilige Grundstückseigentümer im vollen Umfange.
Der Grundstückseigentümer soll ebenfalls die Pflege (bewässern) des Baumes in einem Zeitraum von drei Jahren gewährleisten.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Immer wieder wird aus der Anliegerschaft der Wunsch an die Verwaltung herangetragen, die inzwischen sehr mächtig gewordenen Ahornbäume zu fällen und gegen ein Straßenbegleitgrün auszutauschen, das weniger mächtig ausgeprägt in die dort herrschenden Platzverhältnisse angemessen ist
Begründet werden die Anträge auch damit, dass das inzwischen stark ausgeprägte Wurzelwerk in den relativ kleinen Pflanzflächen erhebliche Schäden an Gehweg und auch auf Privatgrundstücken anrichtet.
Vor geraumer Zeit ist es auf dem Gehweg zu einem Unfall mit Sachschaden (Brille durch Sturz) gekommen.
Der Verwaltung liegt ein Schreiben der Familie Behr vor, aus dem hervorgeht, dass das Wurzelwerk bereits das Gemäuer des Hauses erreicht hat.
Eine Vor-Ort-Besichtigung bestätigen die Angaben der Familie Behr.
Es wird vorgeschlagen, den vorhandenen Baumbestand zu fällen und durch weniger mächtig werdende Bäume (z.B. Amberäume) zu ersetzen.
Vor jedem Grundstück wird grundsätzlich als Kompensationsmaßnahme ein neuer Baum gepflanzt. Die Pflanzungen werden von Mitarbeitern des Bauhofes vorgenommen.
Die Kosten des Pflanzgutes werden in vollständiger Höhe vom jeweiligen Grundstückseigentümer getragen.
Die Grundstückseigentümer verpflichten sich, für drei Jahre die Pflege (bewässern) der Bäume zu übernehmen.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Die Pflanzkosten und die Kosten
zum Fräsen der Baumstümpfe sind im Haushaltsplan 2018 einzuplanen.
Ebenso die Kosten für den Erwerb
des Pflanzgutes und die Erstattung durch die Grundstückseigentümer.