BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Gemäß § 71 Abs. 6 NKomVG in entsprechender Anwendung von § 71 Abs. 2, 3
und 5 NKomVG wird festgestellt, dass die Gemeinde Neuenkirchen in der
Gesellschafterversammlung der Kommunalen Heide-Dienstleistungs-GmbH durch
folgende Personen vertreten wird.
Mitglied |
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Lfd. Nr. |
Name |
Vorname |
Partei |
Stimmführer |
1. |
Bürgermeister Brunkhorst |
Carlos |
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X |
2. |
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CDU |
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3. |
|
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CDU |
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SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Gemäß § 8 Abs. 4 entsendet jeder Gesellschafter bis zu 3 Personen in die
Gesellschafterversammlung. Da die Stimmen eines Gesellschafters nur einheitlich
durch den vom Gesellschafter bestimmten Stimmführer abgegeben werden können,
ist ein Stimmführer zu benennen.
Gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 NKomVG muss der Bürgermeister zu den benannten
Personen zählen, wenn aus einer Gemeinde mehrere Vertreter/innen zu benennen
sind. Die Benennung der beiden anderen Vertreter/innen erfolgt durch die
Bestimmung der Fraktionen und Gruppen nach dem Verfahren Hare Niemeyer (§ 71
NKomVG).
Partei |
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Berechnung |
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Sitz(e) |
CDU |
|
10
x 2 : 16 |
1,250 |
1 |
SPD |
|
4 x 2 : 16 |
0,500 |
0 |
FDP/Hoops |
|
2 x 2 : 16 |
0,250 |
0 |
Hier kommt § 71 Abs. 3 NkomVG zum Tragen. Gehören einer
Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr
mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze zu.
Danach ergibt sich
die Sitzverteilung:
Bürgermeister 1 Sitz
CDU 2 Sitze
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Entfällt