Betreff
Wahl der stellv. Ortsbürgermeisterin/ des stellv. Ortsbürgermeisters
Vorlage
0143/2016
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

Im ersten Wahlgang wird mit              Ja-Stimmen

Frau/Herr

zur stellv. Ortsbürgermeisterin/ zum stellv. Ortsbürgermeister der Ortschaft Neuenkirchen gewählt.

 

Im zweiten Wahlgang wird mit           Stimmen

Frau/Herr

zur stellv. Ortsbürgermeisterin/ zum stellv. Ortsbürgermeister der Ortschaft Neuenkirchen gewählt.

 

Per Losentscheid wird

Frau/Herr

Stellvertretende Ortsbürgermeisterin/ stellv. Ortsbürgermeister der Ortschaft Neuenkirchen.

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

Gemäß § 92 NKomVG wählt der Ortsrat nach der Verpflichtung der Ortsratsmitglieder unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ortsratsmitgliedes aus seiner Mitte die stellvertretende Ortsbürgermeisterin oder den stellvertretenden Ortsbürgermeister für die Dauer der Wahlperiode.

 

Gemäß § 67 NKomVG wird schriftlich gewählt.

 

Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ortsratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

 

Schriftlich heißt, die Wahl wird unter Benutzung von Stimmzetteln, auf denen der Name des/der Kandidaten/in geschrieben oder angekreuzt wird, durchgeführt.

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat.

(7 Ortsratsmitglieder = 4 Stimmen).

 

Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat.

 

Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Altersvorsitzende zu ziehen hat.

 

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

 

Entfällt