BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Im ersten Wahlgang wird mit Ja-Stimmen
Frau/Herr
zur stellv. Ortsbürgermeisterin/ zum stellv.
Ortsbürgermeister der Ortschaft Neuenkirchen gewählt.
Im zweiten Wahlgang wird mit Stimmen
Frau/Herr
zur stellv. Ortsbürgermeisterin/ zum stellv.
Ortsbürgermeister der Ortschaft Neuenkirchen gewählt.
Per Losentscheid wird
Frau/Herr
Stellvertretende Ortsbürgermeisterin/
stellv. Ortsbürgermeister der Ortschaft Neuenkirchen.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Gemäß § 92 NKomVG
wählt der Ortsrat nach der Verpflichtung der Ortsratsmitglieder unter Leitung
des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ortsratsmitgliedes aus seiner Mitte
die stellvertretende Ortsbürgermeisterin oder den stellvertretenden
Ortsbürgermeister für die Dauer der Wahlperiode.
Gemäß § 67 NKomVG
wird schriftlich gewählt.
Steht nur eine
Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand
widerspricht. Auf Verlangen eines Ortsratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
Schriftlich heißt,
die Wahl wird unter Benutzung von Stimmzetteln, auf denen der Name des/der
Kandidaten/in geschrieben oder angekreuzt wird, durchgeführt.
Gewählt ist die
Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung gestimmt hat.
(7
Ortsratsmitglieder = 4 Stimmen).
Wird dieses
Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang
statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen
erhalten hat.
Ergibt sich im
zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der
Altersvorsitzende zu ziehen hat.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Entfällt