BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Im ersten Wahlgang wird mit Ja-Stimmen
Frau/Herr
zur Ortsbürgermeisterin/ zum Ortsbürgermeister
der Ortschaft Neuenkirchen gewählt.
Im zweiten Wahlgang wird mit Stimmen
Frau/Herr
zur Ortsbürgermeisterin/ zum
Ortsbürgermeister der Ortschaft Neuenkirchen gewählt.
Per Losentscheid wird
Frau/Herr
Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister der
Ortschaft Neuenkirchen.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Gemäß § 92 NKomVG
wählt der Ortsrat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten
anwesenden und hierzu bereiten Ortsratsmitgliedes aus seiner Mitte die
Ortsbürgermeisterin oder den Ortsbürgermeister und deren oder dessen
Stellvertretung für die Dauer der Wahlperiode.
Gemäß § 67 NKomVG
wird schriftlich gewählt.
Steht nur eine Person
zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht.
Auf Verlangen eines Ortsratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
Schriftlich heißt,
die Wahl wird unter Benutzung von Stimmzetteln, auf denen der Name des/der
Kandidaten/in geschrieben oder angekreuzt wird, durchgeführt.
Gewählt ist die
Person, für die die Mehrheit der Mitglieder des Ortsrates Neuenkirchen gestimmt hat.
(7
Ortsratsmitglieder = 4 Stimmen).
Wird dieses
Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang
statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen
erhalten hat.
Ergibt sich im
zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der
Altersvorsitzende zu ziehen hat.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Entällt