Betreff
Bildung des Verwaltungsausschusses
1. Beschluss über die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten
2. Benennung der Mitglieder
3. Feststellungsbeschluss nach § 71 Abs. 5 NKomVG
Vorlage
0137/2016
Art
Beschlussvorlage

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

1. Die Zahl der Beigeordneten wird gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 NkomVG um zwei erhöht.

 

2. Die Fraktionen und Gruppen benennen ihre Mitglieder und Stellvertreter wie folgt:

Ordentliches Mitglied:

Vertreter:

Name

Vorname

Partei

Name

Vorname

Partei

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

 

CDU

 

 

CDU

 

 

SPD

 

 

SPD

 

 

FDP/Hoops

 

 

FDP/Hoops

 

3. Der Rat stellt die Sitzverteilung

 

     CDU                                                               4 Beigeordnete

      SPD                                                1 Beigeordnete/r

      FDP/Hoops                                 1 Beigeordneter

 

und die Ausschussbesetzung gem. § 71. Abs. 5 NKomVG im Verwaltungsausschuss wie vorstehend fest.

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

 

Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister, den Beigeordneten und den Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG (Grundmandat).

 

Die Zahl der Beigeordneten beträgt in der Gemeinde Neuenkirchen bei 16 Abgeordneten in der Vertretung 4.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 NkomVG kann in Gemeinden, deren Rat 16 bis 44 Mitglieder hat, der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.

 

Der Verwaltungsausschuss wird nach § 75 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 und Abs. 3 NkomVG in der Weise gebildet, das die vom Rat festgelegte Zahl der Sitze auf die Benennung der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen und Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen  verteilt werden. Dabei enthält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das der/die Ratsvorsitzende zu ziehen hat.

 

Nach § 71 Abs. 4 NkomVG sind Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach § 71 Abs. 2 NkomVG kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Verwaltungsausschuss zu entsenden (Grundmandat).

 

Es ergibt sich folgende Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss (4 Sitze):

 

 

 

Partei

Fraktion

 

Berechnung

 

Sitz(e)

 

gerundet

 

Sitz(e)

CDU

 

10 x 4 : 16

=

2,500

 

2+1

 

3

SPD

 

  4 x 4 : 16

=

1,000

 

1

 

1

FDP

Hoops

 

  2 x 4 : 16

=

0,500

 

0

 

0

 

Hier kommt § 71Abs. 3 (NKomVG) zum Tragen.

 

Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu.

Ist dies nach Abs. 2 Sätze 2 bis 6 nicht gewährleistet, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Abs. 2 Sätze 4 bis 6 zu verteilen.

In diesem Fall wird zunächst der im Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz zugeteilt.

 

Bei Erhöhung der Sitze des Verwaltungsausschusses auf 6 ergibt sich folgende Sitz-verteilung :

 

Partei

Fraktion

 

Berechnung

 

Sitz(e)

 

gerundet

 

Sitz(e)

CDU

 

10 x 6 : 16

=

3,750

 

3 + 1

 

4

SPD

 

  4 x 6 : 16

=

1,500

 

1

 

1

FDP

Hoops

 

  2 x 6 . 16

=

0,750

 

0 + 1

 

1

 

Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion; Herr Manfred Stein, hat die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten gem. § 71 Abs. 4 NkomVG , wie auch bisher, beantragt.

 

Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen(§ 75 abs. 1 Satz 3 NkomVG). Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander.

 

Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen (§ 75 Abs. 1 Satz 5 NkomVG).

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

 

Entfällt