1. Beschluss über die Erhöhung der Zahl der Beigeordneten
2. Benennung der Mitglieder
3. Feststellungsbeschluss nach § 71 Abs. 5 NKomVG
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
1. Die Zahl der Beigeordneten wird gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 NkomVG um
zwei erhöht.
2. Die Fraktionen und Gruppen benennen ihre Mitglieder und
Stellvertreter wie folgt:
Ordentliches Mitglied: |
Vertreter: |
||||
Name |
Vorname |
Partei |
Name |
Vorname |
Partei |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
CDU |
|
|
SPD |
|
|
SPD |
|
|
FDP/Hoops |
|
|
FDP/Hoops |
3. Der Rat stellt die Sitzverteilung
CDU 4
Beigeordnete
SPD 1 Beigeordnete/r
FDP/Hoops 1 Beigeordneter
und die Ausschussbesetzung gem. § 71. Abs. 5 NKomVG im
Verwaltungsausschuss wie vorstehend fest.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Der
Verwaltungsausschuss besteht aus dem Bürgermeister, den Beigeordneten und den
Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG (Grundmandat).
Die Zahl der
Beigeordneten beträgt in der Gemeinde Neuenkirchen bei 16 Abgeordneten in der
Vertretung 4.
Gemäß § 74 Abs. 2
Satz 2 NkomVG kann in Gemeinden, deren Rat 16 bis 44 Mitglieder hat, der Rat
für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten
um zwei erhöht.
Der
Verwaltungsausschuss wird nach § 75 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 2
und Abs. 3 NkomVG in der Weise gebildet, das die vom Rat festgelegte Zahl der
Sitze auf die Benennung der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem
Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen und Gruppen zur
Mitgliederzahl aller Fraktionen und Gruppen
verteilt werden. Dabei enthält jede Fraktion oder Gruppe zunächst so
viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu
vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die
sich bei der Berechnung ergeben, auf die Fraktionen und Gruppen zu verteilen.
Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, das der/die Ratsvorsitzende
zu ziehen hat.
Nach § 71 Abs. 4
NkomVG sind Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach § 71
Abs. 2 NkomVG kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied
mit beratender Stimme in den Verwaltungsausschuss zu entsenden (Grundmandat).
Es ergibt sich
folgende Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss (4 Sitze):
Partei Fraktion |
|
Berechnung |
|
Sitz(e) |
|
gerundet |
|
Sitz(e) |
CDU |
|
10 x 4 : 16 |
= |
2,500 |
|
2+1 |
|
3 |
SPD |
|
4 x 4 : 16 |
= |
1,000 |
|
1 |
|
1 |
FDP Hoops |
|
2
x 4 : 16 |
= |
0,500 |
|
0 |
|
0 |
Hier kommt §
71Abs. 3 (NKomVG) zum Tragen.
Gehören einer
Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr
mehr als die Hälfte der im Ausschuss insgesamt zu vergebenden Sitze zu.
Ist dies nach Abs.
2 Sätze 2 bis 6 nicht gewährleistet, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu
vergebenden Sitze abweichend von Abs. 2 Sätze 4 bis 6 zu verteilen.
In diesem Fall
wird zunächst der im Satz 1 genannten Fraktion oder Gruppe ein weiterer Sitz
zugeteilt.
Bei Erhöhung der
Sitze des Verwaltungsausschusses auf 6 ergibt sich folgende Sitz-verteilung :
Partei Fraktion |
|
Berechnung |
|
Sitz(e) |
|
gerundet |
|
Sitz(e) |
CDU |
|
10 x 6 : 16 |
= |
3,750 |
|
3 + 1 |
|
4 |
SPD |
|
4
x 6 : 16 |
= |
1,500 |
|
1 |
|
1 |
FDP Hoops |
|
2
x 6 . 16 |
= |
0,750 |
|
0 + 1 |
|
1 |
Fraktionsvorsitzender
der CDU-Fraktion; Herr Manfred Stein, hat die Erhöhung der Zahl der
Beigeordneten gem. § 71 Abs. 4 NkomVG , wie auch bisher, beantragt.
Für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist jeweils eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen(§ 75 abs. 1 Satz 3
NkomVG). Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die von derselben Fraktion
oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander.
Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im
Verwaltungsausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder
einen zweiten Stellvertreter bestimmen (§ 75 Abs. 1 Satz 5 NkomVG).
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Entfällt