Antrag auf Umnutzung eines Sanitärausstellungsraumes in eine Spielhalle
- Antrag auf Zurückstellung des Baugesuches gem. § 15 BauGB
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Die Gremien
empfehlen dem Verwaltungsausschuss und Rat wie folgt zu beschließen:
Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen beschließt, beim Landkreis Heidekreis für das mit Schreiben vom 25.07.2016 beantragte Vorhaben „ Nutzungsänderung eines Sanitärausstellungsraumes in eine Spielhalle, Hauptstraße 9, Neuenkirchen“, gem. § 15 BauNVO die Zurückstellung zu beantragen.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Der Landkreis
Heidekreis hat die Gemeinde Neuenkirchen mit Schreiben vom 03.08.2016 um
Stellungnahme zum Antrag auf Nutzungsänderung eines Sanitärausstellungsraumes
zu einer Spielhalle gebeten. Das Vorhaben bezieht sich auf das Grundstück
Hauptstraße 22, Gemeinde Neuenkirchen. Die Bauherrin betreibt ein Geschäft für
Haustechnik, das als Familienbetrieb geführt wird. Sie möchte den vorhandenen
Ausstellungsraum zu einer Spielhalle umnutzen und an die Fa. Megaplay GmbH aus
Hamburg verpachten.
Die Gemeinde Neuenkirchen
strebt seit vielen Jahren die städtebauliche und gestalterische Aufwertung der
Ortsmitte als Wohn- und Lebensmittelpunkt für alle Altersgruppen an.
Kennzeichnend sind neben der gestalterischen und verkehrstechnischen Aufwertung
der Hauptstraße auch zahlreiche städtebauliche Gestaltungs- und
Nutzungskonzepte, die auf eine weitergehende Vitalisierung des Ortskernes
abzielen. Neben den einzelnen baulichen Maßnahmen im Bereich des
Schröers-Hofes, des Springhornhofes und des unmittelbaren Umfeldes der Kirche
sowie des Rathauses sind es neue Konzepte, die auf die Förderung der
Innenentwicklung abzielen und das generationsübergreifende Wohnen
thematisieren.
In diesem
Zusammenhang sei auf die städtebaulichen Konzepte zur Mobilisierung von
Leerständen und drohenden Leerständen hingewiesen, die u. a. auch Gegenstand
der planerischen Überlegungen des Integrierten Entwicklungs- und
Handlungskonzept der Gemeinden Neuenkirchen und Schneverdingen sind. Darin
werden für die Ortsmitte Neuenkirchen detaillierte Vorschläge für die
Attraktivitätssteigerung der Ortsmitte auch unter Einbeziehung der vielfältigen
Möglichkeiten des Wohnens im Alter gegeben.
Auf dieser
Grundlage sollen insbesondere für die im Kernbereich der Ortschaft Neunkirchen
gelegenen Grundstücksflächen auch Nutzungskonzepte ausgearbeitet werden, die
einen Beitrag zur Attraktivitätssteigerung des Kernortes als Lebensmittelpunkt
leisten können. In diesem Zusammenhang sollen auch Nutzungen, die geeignet
sind, die angestrebte städtebauliche Entwicklung zu beeinträchtigen oder gar
unmöglich machen können, auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Hierzu gehören
u.a. Spielhallen, wie sie mit dem o.g. Antrag im Ortskern Neuenkirchen
beabsichtigt ist.
Zu diesem Zweck
werden auf der Grundlage der Ergebnisse des derzeit in Aufstellung befindlichen
Konzeptes zur städtebaulichen Ordnung von Spielhallen im Ortszentrum
Neuenkirchen auch die rechtsverbindlichen Bebauungspläne in Bezug auf die
Festsetzung der darin zulässigen Arten der baulichen Nutzung untersucht und entsprechende
Nutzungsausschlüsse festgesetzt bzw. Nutzungsgliederungen vorgesehen. Darüber
hinaus wird auch für die bisher nicht überplanten Bereich der Gemeinde die
Aufstellung entsprechender B-Pläne zur Steuerung von Spielhallen erörtert.
Das Erfordernis zur
Änderung bestehender oder Aufstellung neuer Bebauungspläne ist aus der Annahme
ableitbar, dass innerhalb des sich auf den Ortskern Neuenkirchen beziehenden
B-Planes Nr. 22 „Ortsmitte Neuenkirchen“ im Kernort Neuenkirchen mit örtlichen
Bauvorschriften über Gestaltung eine Nutzungsänderung geplant ist, welche die
Errichtung einer Spielhalle zum Inhalt hat. Dieses Vorhaben könnte dazu
geeignet sein, die seitens der Gemeinde Neuenkirchen für die Ortsmitte
angestrebte und o.b. bauliche Entwicklung zu beeinträchtigen oder unmöglich zu
machen. Im Rahmen der Änderung des B-Planes Nr. 22 „Ortsmitte Neuenkirchen“ im
Kernort Neuenkirchen mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung sollen
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung dazu beitragen, dass das für diesen
Bereich angestrebte städtebauliche Ziel erreichbar bleibt, nicht beeinträchtigt
und auch nicht unmöglich gemacht wird.
Um dies zu gewährleisten, beantragt die
Gemeinde Neuenkirchen die Zurückstellung des hier in Rede stehenden Baugesuches
auf Nutzungsänderung eines Sanitärausstellungsraumes in eine Spielhalle,
Hauptstraße 9, Neuenkirchen.
Die Zurückstellung
ist erforderlich, um die planungsrechtlichen und allgemeinen städtebaulichen
Grundlagen zur Änderung des Bebauungsplanes auf der Grundlage des in
Aufstellung befindlichen Konzeptes zur Ordnung von Spielhallen im Gebiet der
Ortschaft Neuenkirchen in Bezug auf die Entwicklung geeigneter Festsetzungen
zur Art der baulichen Nutzung ausarbeiten zu können.
Grundlage des
Antrages auf Zurückstellung des Baugesuches bildet der Aufstellungsbeschluss
zur 1. Änderung des B-Planes Nr. 22 „ Ortsmitte Neuenkirchen“ im Kernort
Neuenkirchen mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung dem ein positives
Entwicklungskonzept für die Ortsmitte zugrunde liegt.
Die Verwaltung wird
ermächtigt, umgehend beim Landkreis Heidekreis den Antrag auf Zurückstellung
des hier in Rede stehenden Baugesuches zu stellen. Sollte dem Antrag auf
Zurückstellung des Baugesuches nicht entsprochen werden, wird der Erlass einer
Veränderungssperre erwogen, für den die planungsrechtlichen Voraussetzungen
durch Aufstellungsbeschluss erwogen.
Rechtsgrundlage:
§ 15 Zurückstellung
von Baugesuchen
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde an Stelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:
Planungskosten sind im Haushalt 2016 nicht veranschlagt. Überplanmäßige Ausgaben sind bei anderen Produkten entsprechend einzusparen.