Betreff
17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen;
Aufnahme einer Teilfläche in der Ortschaft Brochdorf

1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
2. Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
3. Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
4. Planerauftrag an das Planungsbüro Reinold, Rinteln
Vorlage
0044/2015
Aktenzeichen
60
Art
Beschlussvorlage

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

1.

Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird für die vorgenannte Planung gefasst.

 

2.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB zur Unterrichtung über allgemeine Ziele und Zwecke der Planung durch den Planentwurf und die Entwurfsbegründung soll durchgeführt werden.

 

3.

Die Träger öffentlicher Belange sollen gem. § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig am Planaufstellungs- bzw. Planänderungsverfahren beteiligt werden.

 

4.

Das Planungsbüro Reinold, Rinteln, wird mit der Durchführung dieses Bauleitplanverfahren beauftragt.

 

SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

Der Grundstückseigentümer Thorsten von Fintel, Brochdorf, hat den Antrag gestellt, eine Teilfläche seines Grundstückes in der Rutenmühler Straße zu überplanen und damit in die Flächennutzungsplanung der Gemeinde Neuenkirchen aufzunehmen.

Der Antragsteller möchte damit die Planungssicherheit für den Bestand, die Fortführung und Erweiterung des Betriebes erwirken.

 

Die planungsrechtlichen Vorgaben sind auf dem anliegenden Lageplan dargestellt.

 

Es wird vorgeschlagen, die im beigefügten Lageplan dargestellten Flächen in der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen und aufzunehmen.

 

Hierfür ist der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.

 

Des Weiteren soll die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.

 

Das Planungsbüro Reinold, Rinteln, soll das Änderungsverfahren durchführen.

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

 

Der Antragsteller hat die Kosten für das Planänderungsverfahren zu tragen.

 

Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung liegt vor.