Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wird der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1 „Windpark Ilhorn-Gilmerdingen“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung gefasst.

 

Das Ing.-Büro Reinold, Rinteln, wird mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Ilhorn-Gilmerdingen“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung beauftragt.

 

Beigeordneter Hartmut Maaß hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt.

 


Die Aufstellung des B-Planes Nr. 1 „Windpark Ilhorn-Gilmerdingen“ dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Windenergieanlagen. Auf der Grundlage der im RROP des Landkreises Heidekreis dargestellten Vorrangflächen für Windenergie und der daraus entwickelten Änderung des Flächennutzungsplanes (Sonderbauflächen – Konzentrationszonen für Windenergie Bereich Ilhorn) sollen die Windenergieanlagen planungsrechtlich konkretisiert werden.

Zu diesem Zweck ist als Art der baulichen Nutzung ein sonstiges Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationszone für Windenergie“ (§ 11 Abs. 2 BauGB) aus dem parallel zu ändernden Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Rahmen des v.g. und parallel zu ändernden Flächennutzungsplan ist die Darstellung von Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationsfläche für Windenergie“ vorgesehen. Insofern wird die im Bebauungsplan geplante Art der baulichen Nutzung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden können. 

Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) sollen Aussagen über Art und Umfang der zukünftigen Windenergieanlagen durch bodenrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften konkretisiert werden. Hierbei soll zur hinreichenden Berücksichtigung der landschaftlichen Integration und mit Rücksicht auf die benachbarten Siedlungsbereiche (hier besonders Ilhorn) Festsetzungen zur max. Anzahl und max. Höhe der baulichen Anlagen (Nabenhöhe/Gesamthöhe) getroffen werden. Diese sollen sich auf die Festsetzung der Anlagenstandorte durch ausreichend dimensionierte Baugrenzen und überbaubare Grundstücksflächen, Begrenzung der max. Höhe der baulichen Anlagen beziehen. Flankierend sollen örtliche Bauvorschriften einen möglichst einheitlich gestalteten Windenergiepark gewährleisten, sodass eine visuelle Irritation durch unterschiedliche Windenergieanlagen vermieden werden, die u.a. sonst durch unterschiedliche Bauformen bzgl. variierender Höhen, unterschiedlicher Masten oder Rotordurchmesser entstehen könnten.

Darüber hinaus sollen die mit dem Eingriff in Boden, Natur und Landschaft sowie den Artenschutz zu erwartenden Kompensationsmaßnahmen innerhalb der Gemeinde Neuenkirchen, insbesondere im Nahbereich des Eingriffes, zu Gunsten des Landschaftsbildes realisiert werden.

Aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes sollen die bestehenden und zukünftig außerhalb des Plangebietes befindlichen Windenergieanlagen zu Gunsten einer besseren Ausnutzung der sich neu darstellenden Vorrang-bzw. Konzentrationsflächen zurückgebaut werden. Die Berücksichtigung der sich durch Entfall der bestehenden Windenergieanlagen ergebenden Emissionskontingente sowie die Berücksichtigung der für die nächstgelegenen Siedlungsbereiche beachtlichen Orientierungswerte der städtebaulichen Planung (DIN 18005) bzw. der Immissionsgrenzwerte der TA Lärm sind im Rahmen schalltechnischer Nachweise darzulegen. Ggf. sind im B-Plan immissionswirksame Festsetzungen zum vorsorgenden Schallschutz erforderlich.

Insgesamt soll der Bebauungsplan dazu beitragen, dass die geplanten Windenergieanlagen in den vorhandenen Landschaftsraum und mit Blick auf die angrenzenden Siedlungsbereiche raumverträglich integriert werden können. Darüber hinaus sollen durch diese Bauleitplanung auch Eingriffe in das für die Gemeinde Neunkirchen touristisch bedeutsame Landschaftsbild auf ein verträgliches Maß reduziert werden. 

Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von planungsrechtlichen Sicherungsinstrumenten ermöglicht. Hierbei handelt es sich um die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB).