Sitzung: 19.02.2015 Gemeinderat Neuenkirchen
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: 0009/2015
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wird der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1 „Windpark Ilhorn-Gilmerdingen“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung gefasst.
Das Ing.-Büro Reinold, Rinteln, wird mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Ilhorn-Gilmerdingen“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung beauftragt.
Beigeordneter Hartmut Maaß hat an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt.
Die Aufstellung des B-Planes Nr. 1 „Windpark Ilhorn-Gilmerdingen“ dient
der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von
Windenergieanlagen. Auf der Grundlage der im RROP des Landkreises Heidekreis
dargestellten Vorrangflächen für Windenergie und der daraus entwickelten
Änderung des Flächennutzungsplanes (Sonderbauflächen – Konzentrationszonen für
Windenergie Bereich Ilhorn) sollen die Windenergieanlagen planungsrechtlich
konkretisiert werden.
Zu diesem Zweck ist als Art der baulichen Nutzung ein sonstiges
Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationszone für
Windenergie“ (§ 11 Abs. 2 BauGB) aus dem parallel zu ändernden
Flächennutzungsplan zu entwickeln. Im Rahmen des v.g. und parallel zu ändernden
Flächennutzungsplan ist die Darstellung von Sonderbauflächen mit der besonderen
Zweckbestimmung „Konzentrationsfläche für Windenergie“ vorgesehen. Insofern
wird die im Bebauungsplan geplante Art der baulichen Nutzung als aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden können.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) sollen
Aussagen über Art und Umfang der zukünftigen Windenergieanlagen durch
bodenrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften konkretisiert
werden. Hierbei soll zur hinreichenden Berücksichtigung der landschaftlichen
Integration und mit Rücksicht auf die benachbarten Siedlungsbereiche (hier
besonders Ilhorn) Festsetzungen zur max. Anzahl und max. Höhe der baulichen
Anlagen (Nabenhöhe/Gesamthöhe) getroffen werden. Diese sollen sich auf die
Festsetzung der Anlagenstandorte durch ausreichend dimensionierte Baugrenzen
und überbaubare Grundstücksflächen, Begrenzung der max. Höhe der baulichen
Anlagen beziehen. Flankierend sollen örtliche Bauvorschriften einen möglichst
einheitlich gestalteten Windenergiepark gewährleisten, sodass eine visuelle
Irritation durch unterschiedliche Windenergieanlagen vermieden werden, die u.a.
sonst durch unterschiedliche Bauformen bzgl. variierender Höhen,
unterschiedlicher Masten oder Rotordurchmesser entstehen könnten.
Darüber hinaus sollen die mit dem Eingriff in Boden, Natur und
Landschaft sowie den Artenschutz zu erwartenden Kompensationsmaßnahmen
innerhalb der Gemeinde Neuenkirchen, insbesondere im Nahbereich des Eingriffes,
zu Gunsten des Landschaftsbildes realisiert werden.
Aus Gründen des vorsorgenden Immissionsschutzes sollen die bestehenden
und zukünftig außerhalb des Plangebietes befindlichen Windenergieanlagen zu
Gunsten einer besseren Ausnutzung der sich neu darstellenden Vorrang-bzw.
Konzentrationsflächen zurückgebaut werden. Die Berücksichtigung der sich durch
Entfall der bestehenden Windenergieanlagen ergebenden Emissionskontingente
sowie die Berücksichtigung der für die nächstgelegenen Siedlungsbereiche
beachtlichen Orientierungswerte der städtebaulichen Planung (DIN 18005) bzw.
der Immissionsgrenzwerte der TA Lärm sind im Rahmen schalltechnischer Nachweise
darzulegen. Ggf. sind im B-Plan immissionswirksame Festsetzungen zum
vorsorgenden Schallschutz erforderlich.
Insgesamt soll der Bebauungsplan dazu beitragen, dass die geplanten
Windenergieanlagen in den vorhandenen Landschaftsraum und mit Blick auf die
angrenzenden Siedlungsbereiche raumverträglich integriert werden können.
Darüber hinaus sollen durch diese Bauleitplanung auch Eingriffe in das für die
Gemeinde Neunkirchen touristisch bedeutsame Landschaftsbild auf ein
verträgliches Maß reduziert werden.
Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) werden
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von
planungsrechtlichen Sicherungsinstrumenten ermöglicht. Hierbei handelt es sich
um die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB).