Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9

1.)

Gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1 „Windpark Ilhorn/Gilmerdingen“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung gefasst.

 

2.)

Das Ing.-Büro Reinold, Rinteln, wird mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Windpark Ilhorn/Gilmerdingen“ einschließlich örtlicher Bauvorschriften über Gestaltung beauftragt.

 

 

 


Dipl.-Ing. Reinold erläutert die räumliche Darstellung der Bebauungsplangrenzen, die sich im Wesentlichen auf das Vorranggebiet des Regionalen Raumordnungsprogrammes beziehen.

Als Grund für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nennt Herr Reinold u. a. die Installierung gleicher Anlagen bzw. Narben-/Gesamthöhen als gestalterische Festsetzungen sowie den Rückbau bestehender Anlagen auf Rechtsgrundlage des § 249 Abs. 3 BauGB.

 

Eine weitere Begründung ist der Ersatz und Ausgleich für den Eingriff in die dort vorhandene Natur und Landschaft.

Kompensationsmaßnahmen sollen überwiegend im Plangebiet oder zumindest im Gemeindegebiet verbleiben.

 

Im Nachgang zu den Ausführungen des Planers stellt beratendes Ausschussmitglied H.-D. Witte die Frage, warum die planerischen Grenzen der Gebietskulisse unterschiedlich vorgenommen wurden.

Eine weitere Frage schließt sich an mit dem Inhalt, wie mit dem Entschädigungsausfall für die jetzt betroffenen Grundstückseigentümer umgegangen werden soll.

 

Herr Reinold antwortet auf Frage 1, dass es sich um das Gebiet der Vorrangflächen aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm und de Altbereich der Flächennutzungsplanung der Gemeinde Neuenkirchen handelt. Das zu den Darstellungen zum Flächennutzungsplan.

 

Als wichtig anzusehen sind die Grundstücksgrenzen auf Grund der Planungen für die verbindliche Bauleitplanung sprich Bebauungsplan. Dieser Geltungsbereich ist aus Zweckmäßigkeitsgründen großzügig zu bemessen.

 

Ratsfrau A. Freytag stellt die Frage nach Entfernungen zur Bebauung.

Herr Reinold antwortet, dass die Entfernungen bereits bei der Ausweisung der Vorrangflächen zum Regionalen Raumordnungsprogramm geprüft wurden und diese rechtlichen Prüfungen Grundlage der Gebietskulissen sind

 

 


Einstimmig