Sitzung: 08.10.2019 Ausschuss für Bauen, Landwirtschaft, Klima-, Umwelt- und Naturschutz
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 0349/2019
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
Zu a.
Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird für den
Bebauungsplan Nr. 4 „Vor dem Bruche“, Ortschaft Brochdorf, zur Ausweisung von
gemischt genutzten Flächen gefasst.,
Das Plangebiet erstreckt sich auf den im Lageplan dargestellten Bereich,
der Teil dieser Beschlussfassung ist.
Das Plangebiet ist identisch mit dem Planbereich der 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen.
Zu b.
Es wird beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Zu c.
Es wird beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 4 „Vor dem
Bruche“, Ortschaft Brochdorf, erhalten.
SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:
Der Grundstückseigentümer Thorsten von Fintel aus Brochdorf hat den
Antrag gestellt, eine Teilfläche seines Grundstückes in der Rutenmühler
Straße/Bornbusch mit verbindlicher Bauleitplanung (Bebauungsplan) zu
überplanen.
Die Plangebietsfläche soll sich auf die Fläche der 17. Änderung des
Flächennutzungsplanes beziehen und gemischte Nutzungsmöglichkeiten, wie
Wohnbebauung, gewerblich genutzte Hallen und Lagerflächen, zulassen.
Der Antragsteller möchte damit die Planungssicherheit für den Bestand,
die Fortführung und Erweiterung des Betriebes erwirken.
Dazu soll ein Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst werden.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll
durchgeführt werden.
Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sollen gem. § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt werden.
Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 4 „Vor dem
Bruche“, Ortschaft Brochdorf, erhalten.
BGM Brunkhorst trägt vor, dass die beantragte Fläche bereits im
Flächennutzungsplan der Gemeinde Neuenkirchen aufgenommen wurde. Um auch hier
Baurechte und Firmenstrategien für die Zukunft rechtswirksam umsetzen zu
können, ist verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplanes
erforderlich.