Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

Zu a.

Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird für den Bebauungsplan Nr. 4 „Vor dem Bruche“, Ortschaft Brochdorf, zur Ausweisung von gemischt genutzten Flächen gefasst.,

 

Das Plangebiet erstreckt sich auf den im Lageplan dargestellten Bereich, der Teil dieser Beschlussfassung ist.

Das Plangebiet ist identisch mit dem Planbereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen.

 

Zu b.

Es wird beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Zu c.

Es wird beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 4 „Vor dem Bruche“, Ortschaft Brochdorf, erhalten.

 

 

 

 


SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

Der Grundstückseigentümer Thorsten von Fintel aus Brochdorf hat den Antrag gestellt, eine Teilfläche seines Grundstückes in der Rutenmühler Straße/Bornbusch mit verbindlicher Bauleitplanung (Bebauungsplan) zu überplanen.

 

Die Plangebietsfläche soll sich auf die Fläche der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes beziehen und gemischte Nutzungsmöglichkeiten, wie Wohnbebauung, gewerblich genutzte Hallen und Lagerflächen, zulassen.

 

Der Antragsteller möchte damit die Planungssicherheit für den Bestand, die Fortführung und Erweiterung des Betriebes erwirken.

 

Dazu soll ein Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst werden.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen gem. § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt werden.

 

Der Bebauungsplan soll die Bezeichnung Bebauungsplan Nr. 4 „Vor dem Bruche“, Ortschaft Brochdorf, erhalten.

 

BGM Brunkhorst trägt vor, dass die beantragte Fläche bereits im Flächennutzungsplan der Gemeinde Neuenkirchen aufgenommen wurde. Um auch hier Baurechte und Firmenstrategien für die Zukunft rechtswirksam umsetzen zu können, ist verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplanes erforderlich.