Sitzung: 04.07.2019 Gemeinderat Neuenkirchen
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17
Vorlage: 0341/2019
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
a.
Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird für die Satzung des
im Zusammenhang bebauten Ortsteiles – Innenbereichssatzung für den Bereich
Brochdorf - gefasst.
b.
Es wird beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB durchzuführen.
c.
Es wird beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Mit Schreiben vom 23.05.2019 beantragt Herr Wolfgang Bölter, Rotenburger
Str. 25, 29643 Neuenkirchen, die Aufstellung einer Innenbereichssatzung für die
im anliegenden Lageplan dargestellte Fläche.
Bei Prüfung der bau-/planungsrechtlichen Zulässigkeit von
Bauantragsbegehren oder Bauvoranfragen stellt die jeweilige Darstellung im
Flächennutzungsplan nur ein – wenn auch wichtiges – Kriterium dar, das erfüllt
sein muss, damit Baugenehmigungen im Einzelfall erteilt werden können.
Um eine mögliche Rechtsunsicherheit zu vermeiden und die
Baugenehmigungsbehörde in die Lage zu versetzen, Bauvorhaben auch genehmigen zu
können, sollte die Gemeinde von ihrem Satzungsrecht zur Aufstellung einer
„Innenbereichssatzung“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB Gebrauch machen.
Die hier in Rede stehende „Innenbereichssatzung“ dient zur Klarstellung
des Grenzbereiches zwischen Innenbereichs- und Außenbereichslage von
Grundstücken und somit der eindeutigen städtebaulichen Zuordnung von
Baurechten.
Das betroffene Gebiet ist auf dem als Anlage und Bestandteil dieser
Vorlage beigefügten Lageplan dargestellt.
Die „Innenbereichssatzung“ dient aber auch einer „ geordneten
städtebaulichen Entwicklung“ in der Ortschaft Brochdorf und sorgt auch für eine
behutsame Eigenentwicklung.
Infrastrukturelle Einrichtungen für die Ver- und Entsorgung künftiger
Bauvorhaben sind vor Ort vorhanden und können entsprechend genutzt werden.
Bei der Aufstellung dieser „Innenbereichssatzung“ ist das Verfahren
anzuwenden, das auch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen anzuwenden ist.
Es wird vorgeschlagen, dem Antragsbegehren des Antragstellers zu
entsprechen und einen Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung soll gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt
werden.
Die zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sollen gem. § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung beteiligt werden.