Sitzung: 04.07.2019 Gemeinderat Neuenkirchen
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17
Vorlage: 0330/2019
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:
- Der Jahresabschluss der Gemeinde Neuenkirchen für das Haushaltsjahr 2018 wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG beschlossen.
- Für das Haushaltsjahr 2018 wird dem Bürgermeister der Gemeinde Neuenkirchen gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG uneingeschränkte Entlastung erteilt.
- Die im Jahresabschluss entstandenen Überschüsse im ordentlichen und außerordentlichen Ergebnis werden gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 NKomVG der entsprechenden Überschussrücklage zugeführt.
Bei dem Beschluss zu Punkt 2 hat sich Bürgermeister Carlos Brunkhorst der Stimme enthalten.
Gemäß § 128 Abs. 1 NKomVG hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Es sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen, und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
Der Jahresabschluss besteht nach § 128 Abs.2 NKomVG aus
• Ergebnisrechnung
• Finanzrechnung
• Bilanz
• Anhang
Dem Anhang sind nach § 128 Abs. 2 NKomVG beigefügt
• Rechenschaftsbericht
• Anlagenübersicht
• Schuldenübersicht
• Forderungsübersicht
• Übersicht übertragener Haushaltsermächtigungen
Der Jahresabschluss 2018 mit den genannten Inhalten wurde mit dieser Beratungsvorlage übersandt. Die Ergebnisse und der Verlauf der Haushaltswirtschaft sind insbesondere im Rechenschaftsbericht ausführlich erläutert.
Das Jahresergebnis 2018 setzt sich aus dem Überschuss von 594.560,06 € im ordentliche Ergebnis und dem Überschuss von 6.077,96 € im außerordentliche Ergebnis zusammen. Insgesamt weist das Jahresergebnis 2018 einen Jahresüberschuss von 600.638,02 € aus, welcher der entsprechenden Überschussrücklage zugeführt werden kann
Der Bürgermeister hat die Vollständigkeit und die Richtigkeit des Jahresabschlusses am 15.03.2019 festgestellt.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Heidekreis hat in der Zeit vom 01.04..-02.05.2019 die Prüfung des Jahresabschlusses gem. § 155 und 156 NKomVG durchgeführt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Schlussbericht zusammengefasst.
Die Schlussbemerkung zu dem Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde Neuenkirchen zum 31.12.2018 hat folgenden Inhalt:
Im Verlauf der Prüfung konnten einzelne Prüfungsfeststellungen zum Teil
unmittelbar geklärt und ausgeräumt werden. Deshalb sind sie in diesem Bericht
nicht wiederholt bzw. dokumentiert worden. Ebenso nicht erfasst sind die zur
weiteren Bearbeitung gegebenen Hinweise und Anregungen in Einzelfällen, soweit
sie nicht von grundsätzlicher und/oder erheblicher Bedeutung für die
Haushaltswirtschaft der Gemeinde Neuenkirchen sind.
Soweit sich aus den Prüfungsbemerkungen keine Einschränkungen ergeben
(siehe insbesondere die mit Randmarkierungen versehenen Texte), wird nach pflichtgemäßer
Prüfung gem. § 156 Abs. 1 NKomVG festgestellt:
- Der Haushaltsplan ist eingehalten
worden.
- Die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung sind - soweit geprüft - eingehalten worden.
- Bei den Erträgen und Aufwendungen sowie
bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und
Vermögensverkehrs wurde nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften
unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen
Wirtschaftlichkeit verfahren.
- Der Jahresabschluss enthält sämtliche
Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und stellt die tatsächliche
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dar.
Gemäß §§ 58 Abs. 1 Nr. 10, 129 Abs. 1 NKomVG beschließt die Vertretung
über den Jahresabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. Aus
Sicht des Rechnungsprüfungsamtes stehen die in diesem Schlussbericht
dargelegten Prüfungsergebnisse einer Entlastung nicht entgegen.
Hinweise:
Gemäß § 156 Abs. 4 NKomVG ist dieser Schlussbericht unter Beachtung der
Belange des Datenschutzes an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung
ist öffentlich bekannt zu machen.
Die dauernde Aufbewahrung des Jahresabschlusses in ausgedruckter Form
gemäß § 39 Abs. 2 GemHKVO ist sicherzustellen.
Soltau,16. Mai 2019
Der Leiter: |
Die
Prüfer: |
gez. Runge |
gez. Leseberg gez. Torge-Schmidt gez. Zschischang |
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Nach § 129 Abs. 1NKomVG ist eine
Stellungnahme des Bürgermeisters zu diesem Bericht zu fertigen. Die schriftliche
Stellungnahme und der Schlussbericht sind der Beschlussvorlage als Anlage
beigefügt.