Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

Zu a.

Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Ab. 1 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „Biogasanlage Sprengel“, mit Vorhaben- und Erschließungsplan, in der Gemarkung Sprengel, wird gefasst.

Das Plangebiet erstreckt sich auf den im anliegenden Lageplan dargestellten Bereich, der Teil dieser Beschlussfassung ist.

 

Zu b.

Es wird beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

 

Zu c.

Es wird beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

 


SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

 

Die Fa. RiGas GmbH - Herr Hans- Hermann Jacobs, Ilhorn Nr. 1, 29643 Neuenkirchen,- beantragte mit Datum vom 21.09.2017 die Ausweisung eines Sondergebietes gem. § 11 BauNVO für Biogasnutzung.

Die genehmigte Biogasanlage befindet sich in der Gemarkung Sprengel auf dem im anliegenden Lageplan dargestellten Grundstück.

Die Flexibilisierung der Stromerzeugung im Sinne der Veränderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz erfordern Veränderungen im Anlagenbetrieb.

 

Die Änderung beinhaltet die Aufstellung eines Containers mit installiertem Gas-BHKW mit 731 kWel/1.761 kW FWL zur Flexibilisierung der Anlage.

Im vorhandenen Container befindet sich ein Gasaggregat mit 537 kWel/1.297 Kw FWL.

Das bedeutet eine Erhöhung der Feuerungswärmeleistung von 1.297 kW auf 3.058 kW.

 

Diese Änderung im Anlagenbetrieb ist nicht mehr im planungsrechtlichen Rahmen einer privilegierten Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) möglich und bedarf somit einer verbindlichen Bauleitplanung.

 

Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan vorgeschlagen. In diesem Planverfahren können die planungsrechtlich und aus der Sicht des Umweltschutzes und des Immissionsschutzes relevanten Wirkungen auf der Grundlage von gutachterlichen Stellungnahmen konkret beschrieben werden.

Dazu ist der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.

 

Um das Planverfahren zügig durchzuführen, wird weiter vorgeschlagen, den Beschluss über die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und den Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen.