Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

Die Gemeinde Neuenkirchen erklärt gegenüber dem Finanzamt Soltau, dass sie den § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet (sog. Optionserklärung).

 


SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

Die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) ist durch die Einführung des neuen § 2b UStG und die Abschaffung des § 2 Abs. 3 UStG ab dem kommenden Jahr grundlegend geändert worden.

 

Nach der bisherigen Regelung stellt das Gesetz zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bisher auf das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) ab. Der Eigenbetrieb Heide-Touristik Neuenkirchen ist ein BgA und unterliegt weiterhin unverändert der bisherigen Umsatzsteuerpflicht.

 

 

Gemäß der Neuregelung werden Gebietskörperschaften, Verbände etc. nur noch dann nicht unternehmerisch tätig, wenn sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 UStG). Wann eine größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt, wird in § 2b Abs. 2 und 3 UStG definiert.

 

Unabhängig von einer möglichen Wettbewerbsverzerrung führen Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG stets zur Unternehmereigenschaft der jPdöR.

 

Diese Gesetzesänderung gilt bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017. Da die Regelungen des § 2b UStG an vielen Stellen noch erläuterungsbedürftig sind, wird noch ein praxistaugliches BMF-Schreiben zur Auslegung unklarer Gesetzesformulierungen erwartet.

 

Um die steuerrechtlichen Sachverhalte beurteilen zu können, müssen die einzelnen Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung sowie im hoheitlichen Bereich im Hinblick auf die Neuregelungen analysiert und geprüft werden, um festzustellen, wo und in welchem Umfang zukünftig umsatzsteuerrelevante Tätigkeiten vorhanden sein könnten.

 

Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 22 S. 3 UStG eine langfristige Übergangsregelung aufgenommen, um den juristischen Personen des öffentlichen Rechts einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen. Danach können die Gebietskörperschaften, Verbände etc. optional erklären, ob sie weiterhin bis 2020 nach der alten Rechtslage besteuert werden wollen.

 

Die kommunalen Spitzenverbände empfehlen von dieser Option Gebrauch zu machen und eine entsprechende Erklärung nach § 27 Abs. 22 UStG für sämtliche von ihr ausgeübten Tätigkeiten gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben; diese kann jederzeit widerrufen werden.

 

Verwaltungsseitig wird daher vorgeschlagen diese Optionserklärung auszuüben, um einen geordneten Übergang auf das neue Umsatzsteuerrecht zu ermöglichen. Die Optierung muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt Soltau bis spätestens zum 31. Dezember 2016 ausgeübt werden. Danach besteht jährlich die Möglichkeit, die Optionserklärung einmalig zu widerrufen und auf die neuen gesetzlichen Regelungen umzustellen.

 

Die Fragen zur Beurteilung der steuerlichen Sachverhalte sollen zeitnah mit externer Begleitung geklärt werden.