Der Rat der Gemeinde Neuenkirchen hat in seiner Sitzung am 23.06.2016 den Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 27 - Fuhrenkämpe - in der Ortschaft Neuenkirchen gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.

Des Weiteren hat der Rat den Beschluss über die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes zu der vorgenannten Bauleitplanung gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.

 

Beabsichtigt ist, auf dem gemeindeeigenen Grundstück der Flur 4, Flurstück 318/22 der Neubau eines Kindergartens.

Der betroffene Planbereich ist im anliegenden Lageplan jeweils für die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes und für die Aufstellung des Bebauungsplanes dargestellt.

 

Die Fläche soll künftig als Fläche für den Gemeinbedarf „Sozialen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen - Kindergarten/Kinderkrippe“ festgesetzt werden.

 

Der Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung ist der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) anzupassen.

 

Um im formellen Bauleitplanverfahren zügig voranzukommen, wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB aufgestellt.

Dieses Verfahren erlaubt die sofortige öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der Entwurfsbegründung und macht eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entbehrlich.

 

Es wird vorgeschlagen, den formalrechtlichen Auslegungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 - Fuhrenkämpe - und für die 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu fassen und parallel das formalrechtliche Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

HAUSHALTSMÄSSIGE BEURTEILUNG:

 

Die Kosten der Bauleitplanung stehen im Rahmen der Ansätze für die Gesamtmaßnahme  zur Verfügung.

 

Der stellv. Ausschussvorsitzende R. Schlumbohm erinnert an die Option der Pfarrscheune, die sich im Eigentum der Kirchengemeinde befindet und bittet hier um den aktuellen Sachstand.

 

BGM Brunkhorst erläutert dazu, dass sich Familie Kremser zurzeit bemüht, Fördermittel für den Aus- und Umbau der Pfarrscheune zu bekommen. Eine Zusage hierüber liegt allerdings zurzeit noch nicht vor.

Familie Kremser hat in Aussicht gestellt, der Gemeinde Neuenkirchen Mietraum auf 10 Jahre zur Verfügung zu stellen. Ein Angebot darüber soll in schriftlicher Form folgen.

 

Der Mietpreis ist abhängig von dem zugesagten Fördermittel.

 

Im Anschluss an die Ausführungen des Bürgermeisters trägt Herr Reinold an Hand von Kartenmaterial die Bauleitplanung in der Kabenstraße vor.

In diesem Zusammenhang erwähnt er, dass der Natur- und Artenschutz geprüft wurde und Berücksichtigung finden wird. Als Ausgleichsmaßnahmen wird Wald durch Wald ersetzt. Für den Artenschutz werden diverse Nistkästen für Vögel und Fledermäuse angebracht.

Eine externe Kompensationsfläche wird noch geprüft und abgestimmt.

 

Der Flächennutzungsplan muss nicht geändert, sondern nur berichtigt werden. Der Bebauungsplan lässt eine großzügige Bebauung und Bebauungsentwicklung auf dem Grundstück zu. Erschließungsaussagen über Ein- und Ausfahrten sind berücksichtigt.

 

Auf die Frage nach der Kompensationsfläche antwortet BGM Brunkhorst, dass hier die Naturschutzstiftung Heidekreis involviert wurde. Es handelt sich dabei um eine Fläche, die der Aufforstung zur Verfügung steht.

 

Im Ausschuss wird die Meinung vertreten, dass die Kosten eines Neubaues mit den Kosten einer Anmietung auf dem Kirchengelände verglichen werden sollen.

Die Verwaltung wird gebeten, diesen Kostenvergleich zeitnah vorzulegen.

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

1.)

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der Entwurfsbegründung zum Bebauungsplan Nr. 27 - Fuhrenkämpe - in der Ortschaft Neuenkirchen gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen gem. § 4 (2) BauGB an der Planung beteiligt werden.

 

2.)

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und der Entwurfsbegründung zur 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuenkirchen gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen gem. § 4 (2) BauGB an der Planung beteiligt werden.