BGM Brunkhorst informiert den Bauausschuss über einen Bauantrag von Frau S. Brockmann, Hauptstraße 9, Neuenkirchen. Frau Brockmann beantragte die Nutzungsänderung eines Sanitärausstellungsraumes zu einer Spielhalle.

Die Gemeinde Neuenkirchen hat ihr Einvernehmen zum Bauantrag nicht erteilt. Eine vollständige Bestätigung einer gesicherten Erschließung konnte seitens der Verwaltung nicht vorgenommen werden, da die Zufahrt zum betroffenen Grundstück nicht gewährleistet ist. Der Antrag sieht eine Zuwegung über das Grundstück der Volksbank Lüneburger Heide eG, Filiale Neuenkirchen, vor. Für die Antragstellerin besteht zurzeit kein eingetragenes Recht zur Überfahrt des Grundstückes. Damit kann auch die erforderliche Anzahl an Einstellplätzen nicht nachgewiesen werden.

 

Auch aus städtebaulichen Gründen ist zu prüfen, ob diese Art von baulicher Nutzung durch sog. Vergnügungsstätten im Ortskern gewünscht ist. Ggfls. Ist die Anpassung der Bauleitplanung erforderlich. Der Bauausschuss und der Ortsrat Neuenkirchen sind im Falle einer Beschlussfassung zu beteiligen.

 

Herr Reinold ergänzt, dass Spielhallen Vergnügungsstätten sind und die Gemeinde steuernd über Bauleitplanung eingreifen kann. Ein Bebauungsplan kann über die Art der baulichen Nutzung geändert werden, um Spielhallen auszuschließen.

Ein „Ich will das nicht“ reicht rechtlich jedoch nicht aus. Wenn man eine Änderung des Bebauungsplanes vornehmen möchte, um in der Ortsmitte Spielhallen auszuschließen, muss man sich weiträumige Bereiche akribisch ansehen, um möglicherweise dort Spielhallen zuzulassen. Eine pauschalierte Nichtzulassung von Spielhallen ist rechtlich nicht möglich und damit planungsrechtlich unzulässig.

 

BGM Brunkhorst schlägt vor, dass die Gemeinde das Steuerungsinstrument der Bauleitplanung nutzen sollte, um Alternativstandorte auszuweisen, z. B. in Gewerbegebieten.

 

Diese Meinung wird von sich zu Wort meldenden Mitgliedern des Bauausschusses geteilt und begründet bestätigt.

 

Nach der Frage des nächsten Verfahrensschrittes antwortet Herr Reinold, dass ein Aufstellungsbeschluss für eine Änderung des Bebauungsplanes und ein Beschluss für eine Zurückstellung eines Baugesuches erforderlich ist.

 

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.