Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNGSBESCHLUSS:

 

1.)    Der im anliegenden Lageplanauszug in rot dargestellte Weg Flur 4, Flurstück 62/4 zur Größe von 1.759 m2 wird wie folgt benannt:

 

Name des Weges:Oberhalb zur Worth“

 

2.)    Das erworbene Flurstück 62/4 der Flur 4, Gemarkung Gilmerdingen zur Größe von 1.759 m2 soll dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Die Gesamtlänge des Weges beträgt 270 m. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Neuenkirchen. Der Weg erhält die Straßennummer 29 im Straßenbestandsverzeichnis der Gemarkung Gilmerdingen.

 

Die Widmung soll gem. § 6 Abs. 3 NStrG bekannt gemacht werden. Mit Wirkung vom Tage der Bekanntmachung der Widmung ist der Weg als Gemeindestraße gewidmet.

 


SACHVERHALT / RECHTSLAGE; STELLUNGNAHME DES AMTES:

Mit Grundstückstauschvertrag vom 13.05.2016 hat die Gemeinde Neuenkirchen als Tauschfläche für das Grundstück 60/2 diese Parzelle 62/4 erhalten. Vertragspartnerin ist Frau Angelika Ambrose, die das Begehren an die Gemeinde gestellt hat.

 

Die Gemeinde Neuenkirchen beabsichtigt, diese Fläche dem öffentlichen Verkehr zu widmen, weil die Fläche 60/2 - bisher öffentliche Verkehrsfläche - der Öffentlichkeit entzogen werden soll.

Mit dieser Widmung ist der Anschluss an das vorhandene Wegenetz der Gemeinde weiter sichergestellt.

 

Rechtliches zum Widmungsverfahren:

Der Beschluss des Rates über die Widmung des Weges ist gem. § 6 Abs. 3 des NStrG öffentlich bekanntzumachen. Die Widmung kann erst nach Eigentumseintragung öffentlich bekannt gemacht werden.

Gegen die Widmung des Weges ist der Widerspruch in einer Frist von einem Monat zulässig. Ergeht kein Widerspruch, ist die Widmung vollzogen und der Weg steht der Öffentlichkeit zur Verfügung.